Das Parlament wird sich am 13. November in einer so genannten Orientierungsdebatte erstmals mit der Sterbehilfe befassen. Dabei geht es unter anderem um die Frage, ob Ärzten eine Beihilfe zur Selbsttötung ausdrücklich erlaubt werden sollte. Außerdem geht es um ein mögliches Verbot organisierter Suizidbeihilfe, beispielsweise durch Sterbehilfevereine.
Bis dato ist die rechtliche Lage in Deutschland so:
- Die passive Sterbehilfe (Sterbenlassen durch Unterlassen oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen) ist seit 2010 erlaubt, wenn sie dem erklärten Willen des Patienten entspricht.
- Indirekte Sterbehilfe (Inkaufnahme eines verfrühten Todes aufgrund einer schmerzlindernden Behandlung im Einverständnis mit dem Betroffenen) ist zulässig.
- Assistierter Suizid (Hilfe bei der Selbsttötung etwa durch Bereitstellen eines Giftes, das der Patient selbst zu sich nimmt) ist nicht verboten, kann aber strafbar sein als Mitwirkung an einem nicht freiverantwortlichen Suizid. Ein Strafbarkeitsrisiko besteht zum Beispiel, wenn der Arzt die Rettung eines handlungsunfähig gewordenen Sterbenden unterlässt.
- Die aktive Sterbehilfe (Töten auf Verlangen zum Beispiel mithilfe einer tödlichen Substanz) ist als Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB strafbar. Sie ist weltweit nur in wenigen Ländern erlaubt, etwa in Belgien.
Abgeordnete der SPD-Bundestagsfraktion und der Unionsfraktion haben ein gemeinsames Positionspapier erarbeitet, das zur Diskussion steht. Und auch die stellvertretende Fraktionsvorsitzende Eva Högl und die Vorsitzende des Ausschusses für Soziales und Arbeit Kerstin Griese haben eine gemeinsame Positionierung publiziert, die erörtert werden soll.
Das Eckpunktepapier der Abgeordneten Carola Reimann, Karl Lauterbach, Burkhard Lischka (alle SPD-Fraktion) sowie Petzer Hintze, Katherina Reiche (beide CDU) und Dagmar Wöhrl (CSU) macht sich für eine gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe durch Ärzte stark. „Wir halten es für ein Gebot der Menschenwürde, leidenden Menschen an ihrem Lebensende zu helfen. Daher wollen wir das Selbstbestimmungsrecht der Patienten stärken und es ihnen ermögli-chen, den Wunsch nach einer ärztlichen Hilfe bei der selbst vollzogenen Lebensbeendigung in Fällen irreversibel zum Tode führender Erkrankungen und schweren Leidens zu äußern.“
Die Verfasserinnen und Verfasser des Textes plädieren für eine zivilrechtliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), um Rechtssicherheit für Ärzte zu schaffen. So heißt es in dem Papier weiter: „Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn Patienten einerseits das Recht haben, dass ihre medizinische Behandlung auch gegen ärztlichen Rat auf Wunsch jederzeit abgebrochen werden kann, ihnen andererseits aber eine ärztliche Hilfe bei der selbstvollzogenen Lebensbeendigung vorenthalten würde.“
Tötung auf Verlangen will keiner
Sie vertreten damit eine andere Position als Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU), der sich gegen ärztlich begleitete Selbsttötung ebenso wie gegen jedwede organisierte Sterbehilfe ausgesprochen hat.
SPD-Fraktionsvizin Carola Reimann sagt, es gehe nicht um eine Legalisierung aktiver Ster-behilfe: „Tötung auf Verlangen will keiner.“ Vielmehr gehe es um Klarheit. Ihr zufolge soll die Assistenz zum Suizid Medizinern nur bei sterbenskranken Menschen erlaubt werden, die eine tödlich verlaufende Krankheit hätten. Zudem müsse der Patient volljährig und sich seines Handelns bewusst sein. Außerdem müsse es ein Vier-Augen-Prinzip für Ärzte geben, ein weiterer Arzt muss also der Diagnose zustimmen.
Reimann verweist auf das Problem, dass die Suizid-Assistenz in Deutschland von den einzel-nen Ärztekammern regional unterschiedlich gehandhabt werde – deshalb die Klarstellung im BGB.
Tatsächlich bewegen sich Ärzte in einer Grauzone, denn in den Grundsätzen der Bundesärztekammer (BÄK) heißt es nur: „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe.“ Die Musterberufsordnung der BÄK verbietet zwar Ärzten Beihilfe zum Suizid, aber nicht alle Landesärztekammern haben diesen Passus übernommen.
Unterschiede im ärztlichen Standesrecht
Auf dieses Problem beziehen sich auch Eva Högl und Kerstin Griese, die die Beauftragte der SPD-Fraktion für Kirchen und Religionsgemeinschaften ist. In ihrem Papier weisen sie auf die unterschiedlichen Formulierungen im ärztlichen Standesrecht hin, die „entweder besagen, dass der Arzt eine Beihilfe zum Suizid nicht leisten darf oder nicht leisten soll.“ Daraus schlussfolgern die Abgeordneten, dass in der Debatte geklärt werden muss, „ob dies den ärztlichen Freiraum sichert oder einschränkt und wie wir die bestehenden legalen Möglichkeiten der Hilfe am Ende des Lebens erhalten. Hier sind zunächst die Ärzte/Ärztinnen gefragt, ihr Standesrecht klar zu regeln.“
Griese und Högl vertreten die Position, die „bestehenden ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten nicht durch ein strafrechtliches Verbot einschränken“ zu wollen. Sie wollen nicht, dass passive Sterbehilfe, indirekte Sterbehilfe, Behandlungsunterbrechung, palliative Sedierung, auch assistierter Suizid verboten werden. In neuen Gesetzen sehen sie die Gefahr, dass assistierter Suizid und aktive Sterbehilfe zum Rechtsanspruch oder zum Normalfall werden. Vereine zur Sterbehilfe, die assistierten Suizid bzw. aktive Sterbehilfe regelmäßig und organisiert betreiben, müssten verboten werden, so Högl und Griese.
Beiden Gruppen ist es besonders wichtig, die Palliativmedizin (Schmerzmedizin) und die Hospizarbeit zu stärken.
Wie es weitergeht
Am 13. November wird der Bundestag ausführlich das Thema Sterbehilfe diskutieren. In dem Zuge wird an fraktionsübergreifenden Gruppenanträgen gearbeitet. Anfang kommenden Jahres wird es dann Expertenanhörungen geben, federführend beim parlamentarischen Verfahren ist der Rechtsausschuss. Vermutlich wird es im zweiten Quartal 2015 zur 1. Lesung über einen Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag kommen.
Schon jetzt steht fest, dass es bei den Abstimmungen über die Regeln zur Sterbehilfe keine Fraktionsdisziplin geben soll. Die Abgeordneten sind dann im Parlament nicht an die Position von Partei oder Fraktion gebunden, sondern entscheiden komplett frei (Gewissensentscheidung).