Das Handwerk ist eine der tragenden Säulen des deutschen Mittelstands. Es ist hoch innovativ, regional verankert und erschließt durch seine leistungsfähigen Unternehmen auch erfolgreich neue Märkte auf europäischer und internationaler Ebene.

Im Jahr 2003 wurde die Handwerksordnung neu ausgerichtet, um in einer wirtschaftlich an-gespannten Lage das Handwerk zu stärken und neue Impulse für Unternehmensgründungen, für Beschäftigung und Ausbildung zu geben. Ein wesentlicher Regelungskern dieser Reform des Handwerksrechts war die Aufteilung in zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke. Bis Ende 2003 waren in der Anlage A zur Handwerksordnung 94 zulassungspflichtige Handwerke verzeichnet. Durch die Novelle 2004 wurde die Zulassungspflicht dann in 53 Handwerken abgeschafft. Damit besteht die Zulassungspflicht seit 2004 nur noch in 41 Handwerken fort (Anlage A). Die aus der Anlage A herausgenommenen Handwerke bilden seither die Gruppe der zulassungsfreien Handwerke im Ersten Abschnitt der Anlage B (Anlage B1).

Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf soll die Zulassungspflicht für einzelne Handwerke der Anlage B1 wiedereingeführt werden. Denn seit der Novelle 2004 haben sich das Berufs-bild und auch der Schwerpunkt der praktischen Berufsausübung einzelner zulassungsfreier Handwerke weiterentwickelt und grundlegend verändert. Diese Veränderungen sind so wesentlich, dass sie eine Reglementierung der Ausübung der betroffenen Handwerke zum Schutz von Leben und Gesundheit und zur Wahrung des materiellen und immateriellen Kulturerbes im Sinne eines Wissenstransfers erforderlich machen.

Auch dem Ausbildungsmangel wird entgegengewirkt

Gleichzeitig haben sich die Ausbildungszahlen und die Meisterprüfungen in den Handwerken der Anlage B1 stärker reduziert als in den Handwerken der Anlage A. Durch die Wiedereinführung der Zulassungspflicht als Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb der betroffenen Handwerke soll deshalb auch bei der Ausbildungsleistung gegengesteuert werden.

Durch den Gesetzentwurf werden zwölf derzeit zulassungsfreie Handwerke wieder zulassungspflichtig. Der selbstständige Betrieb eines solchen Handwerks ist dann nur noch zulässig, wenn der Betriebsinhaber oder ein Betriebsleiter bzw. -leiterin in der so genannten Handwerksrolle eingetragen ist. Eingetragen in die Handwerksrolle wird, wer die Vorausset-zungen der Paragrafen 7 ff. der Handwerksordnung erfüllt, d. h. insbesondere die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk bestanden oder eine Ausübungsberechtigung für das Handwerk erhalten hat.

Die erfolgreich bestandene Meisterprüfung oder eine erteilte Ausübungsberechtigung wird aber nur für solche Handwerke wieder Voraussetzung zum selbstständigen Betrieb des Handwerks, wenn es sich um gefahrgeneigte Handwerke handelt, deren unsachgemäße Ausübung eine Gefahr für Leben und Gesundheit bedeutet oder um solche Handwerke und Handwerkstechniken, die besonders relevant im Umgang mit Kulturgütern sind oder deren Techniken ganz oder teilweise als immaterielles Kulturerbe anzusehen sind und daher ein Transfer von besonderem Wissen und Können notwendig ist.

Wichtig: Für alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbstständig den Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks ausüben, für das künftig die Eintragung in der Handwerksrolle Voraus-setzung zum selbstständigen Betrieb sein wird, werden auch ohne bestandene Meister-prüfung oder eine Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eingetragen. Sie dürfen auch weiterhin ihr Handwerk selbstständig ausüben und erhalten insoweit Bestandsschutz.

In folgenden Berufsgruppen wird die Meisterpflicht wieder eingeführt:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Glasveredler
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Raumausstatter
  • Orgel- und Harmoniumbauer

Die SPD-Bundestagsfraktion ist davon überzeugt, dass der Meisterbrief im deutschen Handwerk die beste Garantie für Qualitätsarbeit, Verbraucherschutz, Leistungsfähigkeit und Innovationskraft liefert. Die Meisterpflicht trägt außerdem durch eine hochwertige berufliche Aus- und Weiterbildung maßgeblich zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses bei. Ziel ist, mehr Qualität für die Kundschaft und mehr Nachwuchs im Handwerk durch eine bessere Ausbildung.

Das Wichtigste zusammengefasst:

Im Zuge einer Anpassung der Handwerksordnung wurden 2004 etliche Handwerksberufe zulassungsfrei, heißt, eine Meisterprüfung war nicht mehr zwingend. Das soll sich bei zwölf Handwerksberufen nun aus Sicherheitsgründen wieder ändern. Der selbstständige Betrieb eines solchen Handwerks ist dann nur noch zulässig, wenn der Betriebsinhaber oder ein Betriebsleiter bzw. -leiterin in der so genannten Handwerksrolle eingetragen ist, also insbesondere die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk bestanden oder eine Ausübungsberechtigung für das Handwerk erhalten hat.