„Unsere Priorität ist der Schutz des Trinkwassers und damit die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger“, stellte Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD), klar. Die Sorgen der Bürger würden sehr ernst genommen. Das vorliegende Gesetzespaket (Drs. 18/4713, 18/4714)regle Fracking in Deutschland und setze dafür sehr enge Grenzen, „das haben wir bisher nicht“, führte die Ministerin aus. Momentan sei eine Genehmigung des unkonventionellen Frackings für Unternehmen auf rechtlichem Wege durchsetzbar. „Wir ermöglichen nichts, was bislang verboten gewesen wäre, sondern wir verbieten vieles, was bislang nicht rechtssicher verboten werden konnte“, betonte Hendricks. Sie sei offen für weitergehende Vorschläge, die ihren Intentionen entsprechen. Hendricks meldete Zweifel an, ob das kommerzielle unkonventionelle Fracking in Deutschland überhaupt eine Zukunft habe und diese Technologie unter energiepolitischen Gesichtspunkten benötigt werde: „Wir brauchen keine neuen fossilen Energiequellen – die Zukunft gehört den Erneuerbaren“, unterstrich Hendricks.

Mit dem Gesetzespaket wird unkonventionelles kommerzielles Fracking zunächst verboten, lediglich Probebohrungen zur wissenschaftlichen Erkundung der Technologie sollen unter engen Voraussetzungen ermöglicht werden. Für das konventionelle Fracking, das in Niedersachsen seit Jahrzehnten zur Erdgasförderung angewendet wird, wird es künftig strengere Regeln geben.

„Für alle Erdgas- und Erdölförderungen in Deutschland ist der Gesetzentwurf ein Fortschritt, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Pflicht wird und eine Beweislastumkehr im Bergschadensrecht stattfindet“, erläuterte der umweltpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Matthias Miersch. Im parlamentarischen Verfahren werde nun geprüft, ob das vorliegende Gesetzenpaket ausreiche – zum Beispiel beim Umgang mit Lagerstättenwasser. Auch die Möglichkeit der Probebohrungen beim unkonventionellen Fracking müsse sehr sorgfältig betrachtet werden, sagte Miersch. Er machte deutlich, dass die Entscheidung über kommerzielles Fracking beim Bundestag liegen sollte und nicht bei einer unabhängigen Expertenkommission, wie es bisher die Union im Gesetzentwurf durchgesetzt hat.

Der stellvertretende Sprecher der Arbeitsgruppe Wirtschaft und Energie der SPD-Fraktion, Bernd Westphal, betonte, dass Deutschland mit dem Gesetzespaket die welthöchsten Standards bekomme, nach denen in Zukunft Erdgasförderung stattfinden werde.

„Ich weiß nicht, ob Fracking für Deutschland eine Option sein kann oder nicht“, sagte der stellvertretende umweltpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Frank Schwabe. Die ökonomischen Chancen seien da, aber sie seien nicht so groß, dass er alle Zweifel beiseitelassen könnte: „Wir können uns heute über die Belastungen von Mensch und Umwelt nicht sicher sein“. Schwabe forderte, auch die Erdölförderung in den Gesetzentwurf auf zu nehmen.

Was ist unter Fracking zu verstehen?

Der Begriff des Frackings leitet sich vom englischen Wort (to) fracture, zu Deutsch aufbrechen oder Riss ab. „Hydraulic Fracturing“ oder „Fracking“ steht für die Technologie, mit der Erdgas und auch Öl gefördert werden. Dazu wird das Gasvorkommen angebohrt und zusätzlich ein Gemisch aus Wasser, Sand und chemischen Zusatzstoffen (Frackflüssigkeit) mit hohem Druck eingepresst. Damit werden kleine Risse im Gestein erzeugt, in dem das Gas eingelagert ist. Dadurch wird das Gas freigesetzt und gelangt an die Oberfläche. Die Fracking-Technologie wird teilweise auch für die Nutzung von Geothermie genutzt.

Was ist konventionelles Fracking?

Das so genannte konventionelle Fracking erfolgt in Sandstein in größerer Tiefe als 3000 Meter unter der Erdoberfläche und damit unterhalb der Grundwasservorkommen. Hierbei wird Frackflüssigkeit in wesentlich geringeren Mengen eingebracht als beim unkonventionellen Fracking. Deshalb wird Frackflüssigkeit bei konventionellem Fracking eher bei der Förderung von Restvorkommen der jeweiligen Bohrung und bei weniger durchlässigem Gestein eingesetzt. Konventionelles Fracking wird zur Erdgasförderung in Deutschland – am häufigsten in Niedersachsen – seit mehr als 40 Jahren angewendet, und seither konnten umfangreiche Erfahrungen mit der Technologie gewonnen werden. Im Jahr 2012 wurden in Deutschland 11,7 Milliarden Kubikmeter Erdgas gewonnen, was etwa 13 Prozent des deutschen Gesamtverbrauchs ausmacht.

Was ist unkonventionelles Fracking

Unkonventionelles Fracking ist die Förderung von Gas aus Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein. Dies ist in der Regel oberhalb von 3000 Metern Tiefe und somit näher am Grundwasser zu finden. Für die Gasförderung aus diesen Gesteinen (weniger porös als Sandstein) muss Druck mittels Frackflüssigkeiten erzeugt werden, die umwelttoxische (umweltgiftige) Stoffe enthalten. Unkonventionelles Fracking wird in Deutschland nicht angewendet, weshalb hier auch keine Erfahrungen damit bestehen, wie sich diese Technologie auf die Umwelt auswirkt.

Was soll künftig gesetzlich geregelt werden?

Kommerzielles unkonventionelles Fracking oberhalb von 3000 Metern unter der Erdoberfläche wird künftig per Gesetz unbefristet verboten. Lediglich Erprobungsmaßnahmen zu Forschungszwecken werden zulässig sein, wenn die eingesetzten Frack-Flüssigkeiten nicht wassergefährdend sind. Mittels dieser Erprobungen sollen die Auswirkungen auf die Umwelt wissenschaftlich erforscht werden. Eine unabhängige Expertenkommission wird die Erprobungsmaßnahmen begleiten und auswerten. Dazu soll sie jährlich zum 30. Juni Erfahrungsberichte erstellen. Die ersten Berichte werden zum 30. Juni 2018 vorgelegt.

Die Expertenkommission wird von der Bundesregierung eingesetzt. Sie wird aus sechs unabhängigen Vertreterinnen und Vertretern bestehen, die jeweils aus folgenden Institutionen entsandt werden sollen:

  • der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR),
  • dem Umweltbundesamt (UBA),
  • einem Landesamt für Geologie, das nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist,
  • dem Deutschen Geoforschungszentrum Potsdam (Helmholtz-Gesellschaft),
  • dem Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung Leipzig und
  • ein vom Bundesrat benannter Vertreter einer für Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörde, die nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist.

Nach 2018 können in Einzelfällen Genehmigungen für kommerzielles unkonventionelles Fracking beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Erprobungsmaßnahmen stattgefunden haben und die unabhängige Expertenkommission die Förderung in der betroffenen Gesteinsformation grundsätzlich für unbedenklich hält. Des Weiteren muss das UBA die verwendeten Gemische (Frack-Flüssigkeit) als nicht wassergefährdend eingestuft haben. Darüber hinaus müssen alle sonstigen Zulassungsvoraussetzungen, z. B. die Umweltverträglichkeitsprüfung, vorliegen.

Die zuständigen Bergbau- und Wasserbehörden der Länder können eine Zulassung für Fracking-Maßnahmen erteilen, sie sind aber nicht an das Urteil der Expertenkommission gebunden.

Auch für konventionelles Fracking gelten künftig strengere Regelungen, die ebenfalls auf den Umgang mit Lagerstättenwasser, das sich Erdgaslagerstätten befindet und durch die Förderung von Erdgas zutage kommt, anzuwenden sind. Die zum Einsatz kommenden Frack-Flüssigkeiten dürfen höchstens als schwach wassergefährdend eingestuft werden.

Außerdem wird jegliche Art des Frackings in den folgenden Gebieten untersagt:

  • in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten.
  • in Einzugsgebieten von natürlichen Seen und Talsperren, aus denen Wasser für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird 
  • sowie in allen Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung.

Dieses Verbot kann zudem durch landesrechtliche Vorschriften erweitert werden auf Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Getränken sowie auf Gebiete des Steinkohlebergbaus.
Darüber hinaus werden Fracking und die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser in Naturschutzgebieten und Nationalparks verboten. Unkonventionelles Fracking ist zudem in Natura-2000-Gebieten untersagt.

Für Fracking-Maßnahmen, die nicht aus bereits genannten Gründen ausgeschlossen sind, gelten zudem folgende Regelungen:

  • Bei allen Tiefbohrungen – auch ohne Fracking – müssen umfassende Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden. Dadurch ist die Beteiligung der Öffentlichkeit gewährleistet. Nur bei kleineren Förderungen reicht eine Vorprüfung aus. 
  • Für das Gebiet ist ein umfassender Ausgangsbericht zu erstellen.
  • Alle eingesetzten Stoffe sowie ihre Menge sind offenzulegen.
  • Es findet ein Grund- und Oberflächenwassermonitoring während und nach den Fracking-Maßnahmen statt.
  • Rückflüsse und Bohrlochintegrität (das heißt Einzementierung und Verrohrung müssen intakt sein) werden überwacht.
  • Es gibt eine Berichtspflicht an die zuständige Behörde.
  • Es wird eine Verordnungsermächtigung für ein öffentliches Stoffregister eingeführt.
  • Alle bergrechtlichen Zulassungen können nur im Einvernehmen mit den Wasserbehörden erteilt werden.

Diese Vorhaben gelten auch für das Flowback (zurückfließende Frack-Flüssigkeiten) und das Lagerstättenwasser, an deren Entsorgung zudem hohe Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt werden. Flowback darf nicht unter der Erde eingebracht werden, und ein Verpressen von Lagerstättenwasser ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, das Lagerstättenwasser wird in druckabgesenkte, kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen eingebracht, die einen sicheren Einschluss gewährleisten.
Künftig müssen bei Bergschäden, die auf Frack-Vorgänge oder andere Tiefbohrungen zurückzuführen sein könnten, nicht mehr die Bürgerinnen und Bürger diesen Zusammenhang beweisen, sondern die Unternehmen müssen nachweisen, dass z. B. ein Erdbeben nicht auf Frack-Aktivitäten zurückzuführen ist.

Anja Linnekugel