Das bedeutet: Zukünftig wird es keine Unterscheidung nach ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen mehr geben. Die Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderungen wird nicht mehr an eine bestimmte Wohnform geknüpft, sondern am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet sein.
Um Unsicherheiten und Befürchtungen bei der reformierten Eingliederungshilfe zu begegnen, wird das Bundesteilhabegesetz mit dem SGB IX/SGB XII-Änderungsgesetz angepasst (Drs. 19/11006).
Ein Großteil der Änderungen ist das Ergebnis der Empfehlungen der vom Bundessozialministerium eingerichteten „Arbeitsgruppe Personenzentrierung“, der unter anderem die Leistungsträger, Leistungserbringer und Fachverbände für Menschen mit Behinderungen angehören.
Im Jahr 2018 wurden auf diese Weise Vorschläge zur verbesserten Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes erarbeitet, die mit den Änderungen am Donnerstag in zweiter und dritter Lesung im Bundestag abschließend beraten wurden. Dazu gehört unter anderem die Beseitigung von Unklarheiten hinsichtlich der Regelungen für die Unterkunftskosten der besonderen Wohnform.