Eine Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) im Jahr 2011 hat ergeben, dass die dort verankerten Sonderregelungen den Hochschulen geeignete Instrumente zur Ausgestaltung von Beschäftigungsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern bieten. Allerdings weist die Evaluation darauf hin, dass der Anteil von Befristungen über einen sehr kurzen Zeitraum ein Maß erreicht hat, das weder gewollt war noch vertretbar ist. So besitzen zum Beispiel mehr als die Hälfte der Doktoranden Verträge mit einer Laufzeit von unter einem Jahr.
Durch die Novellierung des WissZeitVG soll diesen Fehlentwicklungen nun entgegengewirkt werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Bundestag am 5. November 2015 in 1. Lesung beraten (Drucksache 18/6489).
Diese gesetzlichen Klarstellungen sollen die missbräuchliche Verwendung des WissZeitVG eindämmen:
- Es soll festgeschrieben werden, dass die Befristungsdauer entsprechend der angestrebten Qualifizierung zu bemessen ist. So sollen beispielsweise Verträge für Doktoranden für den gesamten Zeitraum der Promotion gelten. In der Postdoc-Phase müssen die Verträge ebenfalls an den erforderlichen Zeitbedarf gekoppelt werden, den die Qualifizierung benötigt.
- Ebenso wird das nicht-wissenschaftliche Personal aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen. Zeitverträge für nicht-wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen dann nur noch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich sein, also nach denselben Bedingungen, die auch für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.
- Verträge, die über Drittmittelprojekte abgeschlossen werden, müssen zukünftig ebenfalls an den Projektzeitraum gebunden werden. Drittmittelprojekte der DFG (Deutschen Forderungsgemeinschaft) haben zum Beispiel in den meisten Fällen eine vierjährige Laufzeit.
- Klarstellungen erfolgen zudem zum Gesetz verwandten Kindbegriff und in Bezug auf die Unterbrechungstatbestände (zum Beispiel Mutterschutz und Elternzeit oder Pflege von Kindern oder Angehörigen), die geeignet sind, einen Arbeitsvertrag in der Qualifizierungsphase zu verlängern. Damit wird unter anderem die Mobilität der Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler unterstützt.
- Ferner soll die Befristung von studienbegleitenden Arbeitsverhältnissen, deren Gegenstand die Erbringung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfstätigkeiten ist, klarer geregelt werden. Zukünftig werden studentische Hilfskrafttätigkeiten, die während eines Bachelors oder Masters absolviert werden, nicht auf den Befristungsrahmen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes angerechnet werden.
„Das ist ein wichtiges, gutes Signal an die vielen jungen Menschen in der Wissenschaft, die hervorragende Arbeit leisten und sich dennoch über Jahrzehnte von einem Jahresvertrag zum anderen durchhangeln müssen,“ betonte SPD-Fraktionsvize Hubertus Heil bereits zum Kabinettsbeschluss des Gesetzentwurfs. Wenn der Bundestag dem Gesetzentwurf folge, „wird es für Arbeitgeber deutlich schwerer, Vertragslaufzeiten willkürlich und ohne Grund kurz zu halten. Dabei behält die Wissenschaft aber die Flexibilität, die sie gerade im Nachwuchsbereich auch braucht“, so Heil.