Geschäftsgeheimnisse stellen oft einen erheblichen Wert für Unternehmen dar und sollen vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und Offenlegung geschützt werden. Doch gerät der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dort an seine Grenzen, wo der Schutz öffentlicher Interessen überwiegen kann.

Deshalb sollen Whistleblower-Aktivitäten durch die Richtlinie nicht eingeschränkt werden. Ein Whistleblower ist vereinfacht gesagt eine Person, die für die Allgemeinheit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang an die Öffentlichkeit bringt.

Die nun beschlossene Umsetzung der EU-Vorgaben geht über die bislang geltenden Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und im Bürgerlichen Gesetzbuch hinaus und schließt eine Lücke. Sie schafft gleichzeitig einen angemessen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Unternehmen, Beschäftigten, Hinweisgebern und Journalisten.

Das Wichtigste zusammengefasst:

Eine EU-Vorgabe schützt künftig sowohl so genannte Whistleblower, sorgt aber auch für einen Ausgleich zwischen öffentlichem Interesse und berechtigtem Schutz von Geschäftsgeheimnissen.