Denn ohne diese Anpassung an die europäischen Vorgaben würde das nationale Luftrecht in einigen Teilen gegen Europarecht verstoßen, heißt es im Gesetzentwurf. Flugplätze könnten dann ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr in zulässiger Weise betrieben werden, was letztlich zu einer Untersagung des Betriebs führen könnte. Zudem wäre nicht klar, welche Behörde zuständig sei und wie die nationalen Vorschriften, welche in Widerspruch zu den europarechtlichen Bestimmungen stehen, anzuwenden wären, so lautet es weiter.

Mit dem Gesetzentwurf soll unter anderem klargestellt werden, dass der gesamte räumliche Einwirkungsbereich eines Flughafens, in dem abwechslungserhebliche Beeinträchtigungen durch Flugverfahren (vulgo Lärm durch Flugrouten) auftreten können, in die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit einbezogen werden müssen.
„Das heißt, es dürfen nicht nur bestimmte Flugverfahren geprüft werden, sondern alle denk-baren und auf der Basis des Bahnsystems technisch möglichen – Routenalternativen – geprüft werden“, stellte der zuständige Berichterstatter der SPD-Fraktion, Arno Klare, dar. Allerdings räume der vorliegende Gesetzentwurf dem Routingsystem eine gewisse Vorrangstellung im Planfeststellungsrecht ein, merkte Klare an. Deshalb solle im parlamentarischen Verfahren analysiert und abgewogen werden, ob dadurch Kapazitätsbegrenzungen von Flughäfen nicht Frage gestellt werden könnten, so Klare. Zudem erstrecke sich die verpflichtende UVP nicht auf bauliche Änderungen an einem Airport. Deshalb werde die vorliegende Änderung eine „kaum bedeutsame reale Wirkung“ entfalten.

Außerdem soll mit dem Gesetzentwurf die bestehende Systematik des Nationalen Luftverkehrsrechts im erforderlichen Umfang angepasst werden. Mit dem Entwurf soll zudem sichergestellt werden, dass für die Durchführung von Rettungsflügen die erforderlichen Flächen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse (zum Beispiel Krankenhäuser) fortbestehen können. Schließlich soll das Recht zur Inanspruchnahme der militärischen Ausnahmebefugnisse des Luftverkehrsgesetzes neben jenen Staaten, deren Truppen in Deutschland stationiert sind, auch solchen Staaten eingeräumt werden, mit denen eine besondere Vereinbarung besteht.