Zurzeit steht das Kommunalwahlrecht Ausländerinnen und Ausländern aus EG- beziehungsweise EU-Mitgliedstaaten zu, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaft dies vorsieht. CDU und CSU lehnen es ausdrücklich ab, das Kommunalwahlrecht auf Staatsangehörige von Drittstaaten zu erstrecken.

Durch unseren Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 Absatz 1, Kommunales Ausländerwahlrecht, (Drs. 17/1047), der am 25. März 2010 in 1. Lesung im Bundestag beraten wurde, wollen wir den Ländern die entsprechenden Möglichkeiten einräumen. Wir wollen damit auch die Ungleichbehandlung zwischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sowie den übrigen Ausländerinnen und Ausländern beseitigen. Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten sollen nach Maßgabe von Landesrecht bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden wahlberechtigt und wählbar sein sowie an Abstimmungen teilnehmen können.