Mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Geordnete-Rückkehr-Gesetz), das der Bundestag am Donnerstag in erster Lesung beraten hat (Drs. 19/10047), sollen Ausreisepflichtige einfacher danach unterschieden werden können, ob sie unverschuldet an der Ausreise gehindert sind oder ob sie selber die Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht verhindern.
Derzeit sind rund 235.000 Menschen in Deutschland vollziehbar ausreisepflichtig. Das bedeutet nicht automatisch, dass diese Menschen auch abgeschoben werden können. Denn rund 180.000 von ihnen besitzen aus verschiedenen Gründen eine Duldung. Das heißt: Ihr Aufenthalt ist zwar nicht rechtmäßig, die Abschiebung allerdings ausgesetzt. Das kann verschiedene Gründe haben. Die Geduldeten können aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig sein, einer Ausbildung in Deutschland nachgehen („3+2-Regelung“) oder in ihrem Heimatland von Gewalt, Verfolgung und Folter bedroht sein.
Neue Form des Aufenthaltsstatus
Darunter sind aber auch Menschen, die nur deshalb nicht abgeschoben werden können, weil Pässe fehlen oder ihre Identität ungeklärt ist. Diese Abschiebungshindernisse sollen mit dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz beseitigt werden.
Dafür schafft der vom Kabinett vorgelegte Gesetzentwurf eine neue Form des Aufenthaltsstatus. Für Personen, die über ihre Identität getäuscht, falsche Angaben gemacht oder nicht zu einer zumutbaren Passbeschaffung beigetragen haben wird eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ eingeführt.
Mit dieser Form der Duldung einher gehen ein Verbot der Erwerbstätigkeit und eine Wohnsitzauflage, wie sie das Gesetz in solchen Fällen auch heute schon vorsieht. Zudem wird die in diesem Status verbrachte Zeit nicht als Duldungszeit angerechnet. Weigert sich die Person, alle zumutbaren Handlungen vorzunehmen, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen, können Geldbußen bis 5000 Euro verhängt werden.
Sobald sich die Betroffenen entscheiden, die zumutbaren Handlungen für die Passbeschaffung zu erfüllen, wird ihnen wieder eine Duldung ohne Zusatz ausgestellt. Die SPD-geführten Ministerien haben sich hier gegen eine Forderung des Innenministeriums durchgesetzt, einen neuen, niederrangigeren Status einer „Ausreiseaufforderung“ einzuführen, in dem die Betroffenen dauerhaft verbleiben.
Neue Möglichkeiten der Abschiebung
Es gibt aber auch Menschen, die ihr Bleiberecht in Deutschland durch Straftaten schwer missbrauchen. Der vorgelegte Gesetzentwurf schafft hier neue Möglichkeiten der Abschiebung.
So können künftig Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte einfacher ausgewiesen werden. Asylberechtigte und Flüchtlinge, wenn sie als eine terroristische Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sind oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, weil sie wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurden. Subsidiär Schutzberechtigte (etwa Bürgerkriegsflüchtlinge), wenn sie eine schwere Straftat begangen haben oder sie eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen.
Auch Personen, die wegen Sozialleistungsbetrug oder Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden, sollen leichter ausgewiesen werden können.
Das Gesetz regelt zudem eine praktikablere Ausgestaltung der Vorschriften zur Abschiebehaft, zum Ausreisegewahrsam und zur vorübergehenden Unterbringung von Abschiebungsgefangenen in Hafteinrichtungen.