Bislang gilt laut dem Optionsmodell: Wird ein Kind in Deutschland geboren und hält sich eines seiner Elternteile als Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland auf, so erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit neben der der Eltern. Das Kind muss sich jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit zwischen der deutschen und der durch Abstammung erworbenen Staatsangehörigkeit der Eltern entscheiden.
Das Optionsmodell war im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum Staatsangehörigkeitsrecht 2000 ein Zugeständnis von Rot-Grün an die Union, um das Geburtsortsrecht durchzubekommen. Davor bestimmte sich die Staatsangehörigkeit von Kindern nach der Abstammung. In ihrer Koalitionsvereinbarung haben sich Union und FDP in Bezug auf die praktischen Auswirkungen des Optionsmodells lediglich einen Prüfauftrag gegeben.
Bisher war das leitende Prinzip, dass Doppel- oder Mehrstaatigkeit vermieden werden soll. Doch bereits jetzt gibt es eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen. Sie führen dazu, dass in der Praxis in mehr als der Hälfte der Fälle Doppel- oder Mehrstaatigkeit hingenommen wird. Das gesetzliche Ziel, Mehrstaatigkeit zu vermeiden, wird also schon jetzt nicht mehr erreicht. An die Stelle von vielen Ausnahmeregelungen soll eine klare, transparente Regel treten.
Weitere Regelungen des Gesetzentwurfes
- Der Gesetzentwurf erweitert die Möglichkeit der Anrechnung von Duldungs- und Gestattungszeiten auf den Voraufenthalt, verkürzt den regelmäßigen Voraufenthalt von acht auf sieben Jahre und erweitert die Privilegierungsgründe für eine noch weitere Absenkung der Voraufenthaltszeiten.
- Bei den Sprachanforderungen und beim Einbürgerungstest wird die bestehende Ausnahmeregelung um Regelbeispiele für Kinder und junge Jugendliche sowie für Personen über sechzig Jahre ergänzt. Zudem müssen Analphabeten nur mündliche Deutschkenntnisse nachweisen.
- Die bis 2007 geltende Ausnahmeregelung für Jugendliche, die ihren Lebensunterhalt noch nicht eigenständig sichern können, wird wieder eingeführt.
- Die Privilegierung für Ehegatten, die mit ihrem Gatten unabhängig von eigenen Voraufenthaltszeiten mit eingebürgert werden können, wird auf Lebenspartner gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften ausgeweitet.