In jüngster Zeit haben Anleger durch Investitionen in Vermögensanlagen des nur ein-geschränkt regulierten „Grauen Kapitalmarkts“ erhebliche Verluste erlitten. Die Bundesregierung hatte deshalb einen Gesetzentwurf vorgelegt, den der Bundestag am Donnerstag abschließend debattiert und in 2./3. Lesung beschlossen hat (Drs. 18/3994).

Der „Graue Kapitalmarkt“ ist derjenige Teil der Finanzmärkte, der nicht wie der „Weiße Kapitalmarkt“ der staatlichen Finanzaufsicht oder ähnlichen Regulierungen unterliegt, aber noch nicht illegal wie der „Schwarze Kapitalmarkt“ erlaubnispflichtige Geschäfte ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde betreibt. Die Angebote des „Grauen Kapitalmarktes“ werden über alle in Betracht kommenden üblichen Vertriebswege angeworben: postalische Prospektwerbung, Telefonwerbung, Anzeigenwerbung, E-Mail-Werbung, Fax-Werbung etc.

Damit werden die Anforderungen an die Anbieter und Vermittler von Vermögensanlagen verschärft: Sie müssen mehr, bessere und aktuellere Informationen in ihren Prospekten veröffentlichen. Wer gegen diese Informationspflichten verstößt, dem droht im Extremfall auch ein Vertriebsverbot der betroffenen Vermögensanlage. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann künftig die von ihr getroffenen Sanktionen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden so frühzeitig vor unseriösen Angeboten gewarnt. Von den Änderungen nicht betroffen sind Aktien, Rentenpapiere und Investmentfonds.

Anlegerinnen und Anleger dürfen auch nicht durch trügerische Werbung zu Opfern von Renditeversprechen unseriöser Anbieter werden. Die Vorlage sieht daher auch vor, Werbung für Graumarktprodukte mit einem Warnhinweis zu versehen. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Werbung muss von nun an mit einem deutlichen Warnhinweis auf die Verlustrisiken versehen sein.

Bei dem Verkauf von Vermögensanlagen sozialer und gemeinnütziger Art kann nur dann eine Befreiung von der Prospektpflicht erreicht werden, wenn keine Provision dafür gezahlt wird. Für soziale, gemeinnützige und Crowdfunding-Projekte wird es zudem zur Stärkung des Anlegerinteresses ein 14-tägiges Widerrufsrecht geben.

Der finanzpolitische Sprecher der SPD-Fraktion Lothar Binding weist auf einen zusätzlichen Pluspunkt hin: Viele Bürgerinnen und Bürger beklagen immer wieder, dass Gesetzestexte nur noch von Experten verstanden werden. Die SPD-Bundestagsfraktion hat diese Kritik bei dem Gesetzentwurf konstruktiv aufgegriffen. Ziel ist es, Gesetzestexte sprachlich so zu verbessern, dass sie auch für Bürgerinnen und Bürger ohne Jurastudium verständlich werden. Diese Aufgabe ist schwierig, denn juristische Texte können nicht beliebig vereinfacht werden; sie müssen rechtssicher bleiben. Binding: „Der erfolgreiche Versuch, beim Kleinanlegerschutzgesetz die Sprachberatung hinzuzuziehen, hat uns gezeigt, dass auch innerhalb der kurzen parlamentarischen Fristen noch sprachliche Verbesserungen möglich sind. Insofern sollte die Gesellschaft künftig häufiger in die sprachliche Beratung laufender Gesetzgebungsverfahren einbezogen werden.“

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) sagte im Plenum, dass mit dem Gesetz mehr Fairness auf dem Finanzmarkt hergestellt werde und das Vertrauen der Verbraucher steige.

Die SPD-Abgeordneten Carsten Sieling und Christian Petry konstatieren: „Das Kleinanlegerschutzgesetz stellt die Regulierung des Grauen Kapitalmarktes auf eine neue Grundlage. Wir halten Wort mit dem Ziel, das wir nach der Finanzmarktkrise klar formuliert haben: Kein Markt, kein Produkt und kein Akteur dürfen unreguliert bleiben.“