Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Regelungen in den Bundestag eingebracht, der Donnerstag in 1. Lesung beraten wurde (Drs. 18/4632).

Das Unterhaltssicherungsgesetz stammt aus dem Jahr 1957 und ist zuletzt 1980 grundlegend überarbeitet und neu gefasst worden. Aufgrund der Entwicklungen in den letzten Jahrzehnten besteht erheblicher Änderungsbedarf. Denn: Freiwilligenwehrdienstleistende und Reservistendienstleistende erhalten für ihren Dienst bei Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Derzeit machen Zahlungen an Reservistendienstleistende den weit überwiegenden Teil der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz aus. Nach dem Aussetzen der Grundwehrdiensteinberufung werden Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts für Angehörige von Freiwilligenwehrdienstleistenden in erheblich geringerer Zahl geltend gemacht. Dem soll die Gliederung der Neufassung Rechnung tragen, indem Leistungen für Reservistendienstleistende vor den von Freiwilligenwehrdienstleistenden geregelt werden.

Mit diesem Gesetz soll die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes auf den Bund übertragen werden. Die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen soll künftig bei einer Stelle in der Bundeswehrverwaltung konzentriert werden, weil aufgrund der erheblich zurückgegangenen Fallzahlen aus verwaltungsökonomischen Gründen die Aufgaben nicht mehr dezentral in den Ländern gerechtfertigt werden können (bisher ca. 400 Behörden).

Zudem wird mit der Konzentration der Aufgabenwahrnehmung eine größere Routine bei der Bearbeitung der komplexen Rechtsmaterie erwartet.

Ziel des Gesetzes ist summa summarum die Sicherung des Einkommens der Reservistendienstleistenden sowie die Sicherung des Unterhalts der Freiwilligenwehrdiensteistenden. Durch eine Erhöhung der Mindestleistung für Reservistendienstleistende soll sichergestellt werden, dass ihre Leistungen an die Netto-Besoldung von Soldatinnen und Soldaten gleichen Dienstgrades angeglichen werden. Dadurch sollen die Reservistendienstleistenden eine Sicherung ihres Lebensbedarfs nach ihrem Dienstgrad erhalten. Die Erhöhung der Höchstbeträge soll den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust ausgleichen.

In der Neufassung sollen zudem die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern von Freiwilligenwehrdienstleistenden nachvollzogen werden und die Unterhaltsansprüche von Müttern oder Vätern nichtehelicher Kinder der Freiwilligenwehrdienstleistenden in das Gesetz aufgenommen werden. Das Gesetz ist damit – salopp gesagt – auch ein Attraktivitätssteigerungsgesetz für diese Dienste.