Der Umgang der Mehrheitsgesellschaft mit Minderheiten, insbesondere sexuellen Minderheiten, war und ist eine Geschichte der Ausgrenzung, Stigmatisierung und Kriminalisierung. Schwule und Lesben, Transgender und Intersexuelle sind in unserer Gesellschaft auch heute noch Anfeindungen, gewaltsamen Übergriffen und Benachteiligungen ausgesetzt. Einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote haben die rechtliche Situation der Betroffenen zwar verbessert. Ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität im Grundgesetz schafft jedoch eine klare Maßgabe für den einfachen Gesetzgeber. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Identität ist unter keinen Umständen zu rechtfertigen.

Mit den Diskriminierungsverboten in Artikel 3 Absatz 3 zog der Parlamentarische Rat bei Verabschiedung des Grundgesetzes die Konsequenzen aus der nationalsozialistischen Verfolgungspolitik. Nur zwei Gruppen blieb die Aufnahme in diesen Katalog 1949 versagt: Behinderten und Homosexuellen. Ihr Verfolgungsschicksal wurde erst Jahrzehnte später aufgearbeitet und anerkannt. 1994 wurde ein Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderung aufgenommen. Auch die sexuelle Identität eines Menschen kann und darf kein Anlass für Benachteiligungen sein. Das müssen wir auch im Grundgesetz deutlich machen und Artikel 3 Absatz 3 ist dafür genau der richtige Platz.

Schwarz-Gelb stimmt gegen diesen Gesetzentwurf und zeigt damit einmal mehr, dass der Schutz von Minderheiten bei Schwarz-Gelb keinen hohen Stellenwert genießt.