Im Jahr 2018 wurde eine Begünstigung für Elektro- und Hybridfahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung eingeführt. Die Regelung ist bisher auf drei Jahre befristet. Auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Bundesregierung, die Klimaziele von Paris einzuhalten, soll die Begünstigung für Elektro- und Hybridfahrzeuge nun in zwei Stufen bis zum Jahr 2030 verlängert werden: Von 2022 bis 2024 werden nur Elektro- und Hybridfahrzeuge begünstigt, die eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 60 km oder einen maximalen CO2-Ausstoß von 50 g/km haben. Von 2025 bis 2030 werden nur Elektro- und Hybridfahrzeuge begünstigt, die eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 80 km oder einen maximalen CO2-Ausstoß von 50 g/km haben. Diese technischen Mindestanforderungen sollen verschärft werden, wenn sich die Anforderungen des Elektromobilitätsgesetzes in Zukunft verändern.
Stärkere Begünstigung für reine Elektrofahrzeuge
Die Koalitionsfraktionen haben in den Gesetzesberatungen eine stärkere Begünstigung für reine Elektrofahrzeuge beschlossen. Die private Nutzung muss demnach nur noch mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuert werden.
Weitere steuerliche Anpassungen betreffen beispielsweise die Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Elektrolieferfahrzeuge, die Steuerbefreiung für die private Nutzung betrieblicher Fahrräder und Elektrofahrräder, die Verlängerung der Steuerbefreiung für Ladestrom bis 2030, die Steuerbefreiung von Jobtickets oder Absenkungen bei der Gewerbesteuer, wenn Elektrofahrzeuge gemietet oder geleast werden.
Insgesamt beinhaltet das Jahressteuergesetz 2019 rund 30 Anpassungen, die in der Regel zum 1. Januar 2020 in Kraft treten sollen.
Auf Initiative der SPD-Fraktion wurde die Sonderabschreibung auf große Elektrolieferfahrzeuge ausgeweitet. Außerdem wurden E-Lastenfahrräder in die Förderung aufgenommen.
Mit dem Gesetzentwurf hatte die Bundesregierung zudem unter anderem vorgeschlagen, die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen neu zu regeln. Das Ziel war ausdrücklich nicht, die Umsatzsteuerbefreiung einzuschränken, sondern durch eine Anpassung des Wortlauts an das verbindliche EU-Recht für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu sorgen. Die Neuregelung ist gleichwohl in die Kritik der betroffenen Bildungsträger geraten. Im Gesetzgebungsverfahren ist es nicht gelungen, die Bedenken zweifelsfrei auszuräumen. Um Raum für weitere Diskussionen auch mit den Betroffenen zu lassen, wurde die Regelung vor diesem Hintergrund aus dem Gesetzentwurf herausgenommen.