Zukünftig sollen EU-Ausländer, die in Deutschland weder arbeiten noch selbständig tätig sind und auch keine Leistungsansprüche durch vorherige Arbeit erworben haben, in den ersten fünf Jahren ihres Aufenthalts keine Ansprüche auf Sozialhilfe (nach SGB II oder SGB XII) geltend machen können. Existenzsichernde Leistungen müssen im jeweiligen Heimatland beantragt werden. Das stärkt den Gedanken der Arbeitnehmerfreizügigkeit und vermeidet die Belastung von Städten und Kommunen in Deutschland. Die Betroffenen können jedoch vom deutschen Staat Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise erhalten – maximal für einen Monat.
Ein dauerhafter Leistungsanspruch nach SGB II oder SGB XII kommt erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland zum Tragen, sofern sich die betroffenen Personen in dieser Zeit rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Erst dann wird nämlich von einem verfestigten Aufenthalt in Deutschland ausgegangen.
Notwendig geworden ist diese Konkretisierung aufgrund von Entscheidungen des Bundessozialgerichts.