Dazu gehört: der Minderungsausschluss von drei Monaten bei energetischer Modernisierung, die fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug der Mietkaution durch den Vermieter sowie die Vereinfachung der Räumung der Mietsache durch den Vermieter. Diesen Maßnahmen muss im Interesse sämtlicher Mieter mit aller Kraft entgegengetreten werden. In dem Antrag "Soziales Mietrecht erhalten und klimagerecht verbessern" widmet sich die SPD-Fraktion folgenden Komplexen, bei denen Nachteile für Mieter zu verhindern sind:

Energetische Gebäudesanierung:

Gewichtige politische Ziele sind bei Reformvorhaben zu berücksichtigen. Für deren bestmögliche Umsetzung ist Sorge zu tragen. Das Konzept der energetischen Gebäudesanierung muss gefördert werden, um die energiepolitischen Ziele des Bundestages zu erreichen. Dabei müs-sen jedoch die Interessen aller Beteiligten austariert werden. Die Modernisierungsmaßnah-men dürfen nicht zu einer Explosion der Mieten führen.

Um eine gerechte Umsetzung der Vorgaben für die energetische Sanierung zu gewährleisten, muss verhindert werden, dass Mieterhöhungen mit zusätzlichen Kosten durch Modernisierungsmaßnahmen zusammenfallen. Nur unter den richtigen Rahmenbedingungen und angemessenen Voraussetzungen wird dieses Ziel erfolgreich und gerecht erreicht. Ein dreimonatiger Ausschluss der Mietminderung ist abzulehnen, das Mietminderungsrecht in seiner bestehenden Form beizubehalten.

Contracting:

Die Förderung des Contractings birgt die Gefahr, dass Mehrkosten für die Mieter entstehen. Beim Contracting überträgt der Vermieter den Betrieb z. B.  einer Heizungsanlage seines vermieteten Hauses auf einen Dritten. Die Contractingunternehmen wollen zumindest mittelfristig Gewinne erwirtschaften. Es ist daher sicherzustellen, dass sie nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Kosten für den Arbeits- und Betriebsaufwand außer erhöhten Kosten für den Energiebezug anheben können.

Contracting darf lediglich bei einer Steigerung der Energieeffizienz und realer Brennstoffeinsparung zugelassen werden. Es ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung von Contracting im Vergleich mit der Situation ohne entsprechende Maßnahmen eine Warmmietenneutralität gegeben ist und Mieterinnen und Mieter vor steigenden Preisen geschützt werden.

Mietnomadentum:

Als Mietnomaden werden Personen bezeichnet, die mit der Absicht in eine Mietwohnung einziehen, die entsprechende Miete nicht zu entrichten. Das Phänomen Mietnomaden spielt jedoch in der professionellen Wohnungswirtschaft kaum eine Rolle, da nach bisherigem Stand ordnungsgemäße Bonitätsauskünfte eingeholt werden können.

Dennoch sieht der Regierungsplan die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei Zahlungsverzug der Mietkaution vor. Diese Ausweitung der Vermieterrechte ist weder dogmatisch vertretbar noch erforderlich. Die Kaution ist im Gegensatz zur Mietzahlung keine Hauptleistungspflicht aus dem Mietvertrag und damit nicht vertragsprägend. Dem Vermieter kann daher zugemutet werden, diese Forderung gerichtlich durchzusetzen. Die Kündigungsmöglichkeiten in der jetzigen Form müssen beibehalten werden, und es ist sicherzustellen, dass der Rechtsweg für Mieter nicht durch eine Ausweitung des einst-weiligen Rechtsschutzes bei Räumungsklagen verkürzt wird.

Mietsteigerungen:

Insbesondere in Ballungszentren steigen in bestimmten Bezirken die Mieten innerhalb kür-zester Zeit rapide an. Viele Mieter sind dadurch gezwungen, den oftmals langjährig bewohnten Stadtteil zu verlassen und in günstigere Bezirke, häufig Randbezirke, umzuziehen. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass diese Entwicklung gestoppt und eine Doppel-belastung unterschiedlicher Maßnahmen wie energetischer Modernisierung und Mieterhöhung vermieden wird.

Der Eigentümer darf derzeit die Wohnmiete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Pro-zent erhöhen. Um einer solchen Kostenzunahme entgegen zu treten, muss eine Reduzierung der Mieterhöhung auf 15 Prozent in vier Jahren erfolgen.

Andererseits müssen die Mieterhöhungen bei Wiedervermietung auf einen dem Wohngebiet genügenden Wert gedeckelt werden. Sinnvoll wäre es, die Mieten bei Wiedervermietung auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete zu beschränken. Damit diese De-ckelung den gewünschten Erfolg entfaltet, sollten bei der Berechnung der Vergleichsmiete zudem nicht nur die in den letzten vier Jahren geänderten Bestandsmieten und die in diesem Zeitraum abgeschlossenen Mietverträge (Neuvertragsmieten) berücksichtigt werden. Die Berechnung sollte vielmehr alle Mietverhältnisse erfassen.

Soziale Wohnraumförderung:

Die soziale Wohnraumförderung ermöglicht Menschen mit niedrigem Einkommen, Familien mit Kindern, Alleinerziehenden, Arbeitslosen, Sozialhilfeberechtigten und Menschen mit Migrationshintergrund bezahlbares Wohnen. Sie wird auf der Länderebene geregelt. Der Bund leistet dabei Kompensationszahlungen. In dem Antrag fordert die Fraktion die Bundesregierung auf, den Bedarf der sozialen Wohnraumförderung bis 2019 anzuerkennen und die Kompensationsmittel zu verstetigen. Der altersgerechte und barrierefreie Umbau von Wohnraum soll begleitet und sozialen Härten entgegen gewirkt werden.