Mehrere Urteile des Bundessozialgerichts vom April des vergangenen Jahres hatten für erhebliche Unruhe bei den Betroffenen gesorgt. Denn danach wären eine anwaltliche Tätigkeit im Unternehmen und die daran anknüpfende Versicherung im anwaltlichen Versorgungswerk entgegen jahrzehntelanger Praxis unmöglich geworden.

In der Bundesrechtsanwaltsordnung soll deshalb nun festgelegt werden, dass auch Angestellte anwaltlich tätig sein können, wenn sie im Unternehmen fachlich unabhängig und weisungsfrei tätig sind, Rechtsrat erteilen, Rechtsverhältnisse gestalten und Vertretungsbefugnis nach außen haben.

Auf Antrag kann die Rechtsanwaltskammer in diesen Fällen die Zulassung als Syndikus-rechtsanwalt erteilen. Die gerichtliche Vertretung des Arbeitgebers ist aber nur eingeschränkt möglich. Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht und das Beschlagnahmeverbot gelten für Syndikusanwälte nicht.

Die Regelungen sollen für rund 40.000 Syndikusanwältinnen und -anwälte ermöglichen, dass sie wieder von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in die anwaltlichen Versorgungswerke zurückkehren können.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz wird bereits am 1. Juli eine Sachverständigenanhörung zu diesem Gesetzentwurf durchführen. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes ist im Herbst 2015 zu rechnen.