Die Gesetzesvorlage regelt insbesondere die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe bzw. die Ausgestaltung ihrer Aufgaben im Jugendstrafverfahren und die audiovisuelle Aufzeichnung von Vernehmungen jugendlicher Beschuldigter.
Zudem sollen Jugendliche unter 18 Jahren, die in einem Strafverfahren verdächtigt oder beschuldigt werden, mehr Rechte auf professionelle Verteidigung haben. Anders als heute, sollen straffällig gewordene Jugendliche in Fällen der notwendigen Verteidigung künftig schon ab der ersten Stunde von einem Rechtsanwalt vertreten werden.
Denn im Vergleich zu Erwachsenen haben sie oft größere Schwierigkeiten, die Bedeutung eines Strafverfahrens zu erkennen und dessen Abläufe zu verstehen, oder einzuschätzen, welche Tragweite ihre Äußerungen gegenüber Polizisten oder Staatsanwälten haben.
Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren. Zwischen dem 18. und dem 21. Geburtstag werden sie als Heranwachsende bezeichnet. Dann ist eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht möglich. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind noch nicht strafmündig.