Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf (Drs. 18/3124), den der Bundestag am 14. November in 1. Lesung diskutiert hat, erhalten pflegende Angehörige mehr zeitliche Flexibilität, um Pflege und Beruf besser unter einen Hut bringen zu können.

Die Familie sei der größte Pflegedienst, sagte Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD): „Wir lassen die Familien nicht alleine. Wir unterstützen sie“. Der Gesetzentwurf sei ein wichtiger Schritt hin zur Familienarbeitszeit, und er ziele darauf ab, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Pflege eines Angehörigen ihren Job nicht aufgeben müssen, so Schwesig.

SPD-Fraktionsvizin Carola Reimann verwies darauf, dass die Große Koalition mit dem Gesetzentwurf das Thema Zeitpolitik ins Rampenlicht rücke und damit Zeitprobleme von Pflegenden deutlich mache.

Pflegende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssten nun finanzielle Einbußen nicht mehr allein schultern, betonte Petra Crone. Vor allem die Lohnersatzleistung und der Rechtsanspruch auf eine Pflegezeit mit Darlehen würden pflegende Beschäftigte entlasten.

Dazu regelt der Gesetzentwurf vor allem folgende drei Punkte:

  1. Beschäftigte, die in Akutfällen z. B. nach einem Schlaganfall eines Angehörigen kurzfristig dessen Pflege organisieren müssen, erhalten nun für die zehn Tage Auszeit von ihrer Berufstätigkeit eine Lohnersatzleistung. Dieses Pflegeunterstützungsgeld ist vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld. Es fängt den Großteil des Verdienstausfalles während dieser Zeit auf. 
  2. Wer sich künftig bis zu sechs Monate teilweise oder vollständig von seinem Arbeitgeber für die Pflege eines Angehörigen freistellen lässt, hat Anspruch auf Unterstützung durch ein zinsloses Darlehen zur besseren Absicherung seines Lebensunterhalts. Dieses Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. 
  3. Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, haben künftig einen Rechtsanspruch, sich für die Dauer von maximal 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche freistellen zu lassen. Dies gilt für Betriebe, die mehr als 15 Beschäftigte haben. Während dieser Freistellung besteht außerdem ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. 

​Neben der Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung wird auch die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Kindes in einer stationären Einrichtung einbezogen. Darüber hinaus können Beschäftigte sich künftig drei Monate freistellen lassen, um schwerkranke nahe Angehörige in ihrer letzten Lebensphase begleiten zu können. 

Die Gesamtdauer der Freistellungsmöglichkeiten beträgt 24 Monate. Dauert die Pflegezeit länger, dann können mehrere Angehörige die Freistellung beanspruchen. Während der zehntägigen Auszeit und den Freistellungen besteht Kündigungsschutz für die Beschäftigten. 

Außerdem wird mit dem Gesetz der Begriff der „nahen Angehörigen“ erweitert. Darunter fallen künftig auch Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie homosexuelle Partner, mit denen keine Lebenspartnerschaft besteht. Reimann forderte in der Debatte, künftig den Begriff der „nahen Angehörigen“ auch auf pflegende Freunde und Nachbarn auszudehnen. 

Mit den gesetzlichen Neuregelungen erhalten Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, mehr zeitliche Flexibilität und mehr Rechte. Damit unterstützt die Große Koalition sie vor allem dabei, Familie, Pflege und Beruf besser miteinander zu verbinden. Durch die Möglichkeit sich bis zu zwei Jahre von der Arbeit freistellen zu lassen, sorgt die SPD-Fraktion dafür, dass die Berufstätigkeit während der Pflege von nahen Angehörigen nicht aufgegeben werden muss. Das hilft auch den Arbeitgebern, denn ihnen bleiben wichtige Fachkräfte erhalten.

Anja Linnekugel