Diese Richtlinie wird nun in deutsches Recht umgesetzt. Dazu hat der Bundestag am 12. November 2015 einen entsprechenden Gesetzentwurf (Drs. 18/6283, 18/6673) beschlossen.
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Maßnahmen zur Verbesserung von Erwerb und Anspruch von Zusatzrentenansprüchen vor:
- Arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften sollen künftig bereits dann erhalten („unverfallbar") bleiben, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mindestens drei Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt war. Bislang betrug diese Frist fünf Jahre. Außerdem wird das Alter, ab dem Beschäftigte frühestens den Arbeitgeber wechseln können, ohne dass die Anwartschaft verfällt, vom 25. auf das 21. Lebensjahr abgesenkt. Damit sollen vor allem junge mobile Beschäftigte künftig früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben.
- Betriebsrentenanwartschaften ausgeschiedener und im Betrieb verbleibender Be-schäftigter sollen gleich behandelt werden, damit ein Arbeitgeberwechsel nicht der Betriebsrente schadet.
- Die Abfindungs- und Auskunftsrechte werden zugunsten der Beschäftigten erweitert.
Diese geänderten Regelungen sollen ab 1. Januar 2018 gelten. Durch die frühzeitige Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht bekommen die Betriebsrentensysteme die notwendige Rechts- und Planungssicherheit, ohne die der angestrebte weitere Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung nicht möglich ist.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie soll sich nicht nur auf grenzüberschreitende Arbeitgeber-wechsel beschränken, sondern sie soll auch die Arbeitgeberwechsel innerhalb Deutschlands umfassen.