Der Bundestag hat am Freitag nun eine Reform der Erbschaftsteuer mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in 2./3. Lesung verabschiedet (Drs. 18/5923, 18/6279).
Dieses Vorhaben ist den Sozialdemokraten trotz heftigen Widerstands der CSU gelungen: Arbeitsplätze zu schützen, pauschale Ausnahmen und Besserstellungen von reichen Unternehmenserben deutlich zurückzufahren und zu beschränken, das Privatvermögen dieser Personen mit einzubeziehen, auch und nach dem Tod des Erblassers bereits geplante Investitionen für den Betrieb zu ermöglichen.
Zum Hintergrund:
Mit seinem Urteil vom Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die bis dahin eingeräumten Steuerprivilegien im Erbfall als verfassungswidrig eingestuft. Das bisherige Erbschaftsteuerrecht sah eine Verschonung des Betriebsvermögens in Höhe von 85 Prozent vor, wenn innerhalb von fünf Jahren der vierfache Betrag der durchschnittlichen Jahreslöhne gezahlt (400 Prozent) und der Betrieb weitergeführt wurde. Die Verschonung konnte auf 100 Prozent erhöht werden, wenn die Lohnsumme 700 Prozent betrug und der Betrieb sieben Jahre gehalten wurde. Diese Lohnsummenregelung galt aber nur bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten.
Das Bundesverfassungsgericht sieht es insbesondere als unzulässig an, dass die Verschonung auch für große und sehr große Unternehmen ohne Bedarfsprüfung für diese Verschonung gewährt wird. Weiterhin hat es das Gericht als unzulässig angesehen, dass Betriebe bis 20 Beschäftigten die Verschonungsvoraussetzungen, d.h. die Einhaltung der Lohnsummenregelung nicht nachweisen müssen.
Die Details:
Die geplante Reform setzt die Vorgaben des Gerichts um: Bei großen Vermögen ab 26 Millionen Euro müssen die Erben künftig im Rahmen einer Bedürfnisprüfung nachweisen, dass die Begleichung der Steuerschuld sie finanziell überfordert. Hierbei wird auch das private Vermögen der Erben miteinbezogen. Die Erben müssen die Erbschaftsteuer entrichten, wenn dafür die Hälfte des übertragenen, nicht betriebsnotwendigen Vermögens und des Privatvermögens ausreicht. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen.
Der Erbe kann als Alternative zur Verschonungsbedarfsprüfung auch auf Antrag die Gewährung eines Verschonungsabschlags beantragen. Mit wachsenden Unternehmensvermögen schmilzt der Verschonungsabschlag, und es muss ein größerer Teil des begünstigten Betriebsvermögens versteuert werden (Abschmelztarif).
Anders als von der CSU gefordert, haben die Sozialdemokraten erreicht, dass bei steigendem Wert des vererbten Unternehmens die Höhe der Verschonung rasch auf null sinkt. Und bei Erbfällen über 90 Millionen Euro ist grundsätzlich keine Verschonung mehr möglich.
Das gegenwärtige Steueraufkommen der Länder aus der Erbschafts- und Schenkungssteuer bleibt mit den vorgesehenen Regelungen nicht nur erhalten, sondern wird ansteigen. Gleich-zeitig werden – dank der SPD-Fraktion –mit dem geplanten Gesetz missbräuchliche Steuer-gestaltungen deutlich eingeschränkt.
Änderungen der Koalitionsfraktionen:
Ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen hat zu einigen Anpassungen gegenüber dem Regierungsentwurf geführt:
- Der Abschmelztarif wurde verschärft. Ab einem begünstigen Betriebsvermögens von 90 Millionen Euro pro Erben wird nunmehr keine Verschonung mehr gewährt.
- Für Familienunternehmen mit Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe wird ein Abschlag von maximal 30 Prozent bei der Bestimmung des Unternehmenswerts eingeführt.
- Um eine Überbewertung von Unternehmen in Zeiten niedriger Zinsen zu vermeiden, wird der beim sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor angepasst.
- Es wird eine Investitionsklausel eingeführt. Mittel aus einem Erbe, die nach dem Willen des Erblassers binnen zwei Jahren in das Unternehmen investiert werden, werden steuerlich begünstigt.
- Bei Erwerben von Todes wegen, bei denen nach der Bedürfnisprüfung kein Steuererlass gewährt wird, wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose und zinslose Stundung der Steuerschuld bis zu zehn Jahren eingeführt.
- Kleinbetriebe mit bis zu fünf Arbeitnehmern werden von der Nachweispflicht der Einhaltung der Verschonungsvoraussetzungen, d. h. der Einhaltung der Lohnsummenregelung, befreit. Im Gesetzentwurf lag die Grenze bei drei Arbeitnehmern.
Für die SPD-Fraktion ist das im Rahmen der Möglichkeiten ein gutes Gesetz. Dieser Rahmen war allerdings auch sehr eng. Das hat einerseits an den Vorgaben des Verfassungsgerichts gelegen, und andererseits musste die Koalition einen Kompromiss finden. Die SPD-Fraktion hätte sich angesichts der jedenfalls nicht gesellschaftsstabilisierenden Vermögensverteilung in Deutschland eine weitergehende Regelung vorstellen können, die trotz der Sicherung der Arbeitsplätze zu einer gerechteren Besteuerung großer Betriebsvermögen geführt hätte.