Das Klonen von Tieren ist mit erheblichen Risiken und Belastungen für die Klone selbst und die Ersatzmuttertiere verbunden, heißt es im Antrag von Union, SPD und Grünen (Drs. 18/4808). Nur ein geringer Prozentsatz der Klone erreicht das zuchtfähige Alter. Verbraucher- und Tierschutzverbände fordern deshalb aus moralischen und ethischen Gründen ein Verbot bzw. eine Kennzeichnung von Produkten von Klontieren und ihren Nachkommen. Eine Eurobarometer-Umfrage unter 25.000 EU-Bürgerinnen und Bürgern zeigte außerdem, dass es große Vorbehalte gegenüber dem Klonen zur Lebensmittelerzeugung gibt. 83 Prozent der Befragten – in Deutschland waren es sogar 86 Prozent – befanden eine Kennzeichnung der Produkte von Nachkommen geklonter Tiere als wichtig.

Die EU-Kommission hat zwar Richtlinien vorgelegt, die das Klonen in der EU verbieten, jedoch den Import von Klontieren erlauben und keine Regelungen für den Fall vorsehen, dass das Fleisch dieser Tiere oder ihrer Nachkommen in den Verzehr gelangt. Klone könnten somit vor allem durch den Import von Zuchtmaterial (Sperma, Eizellen, Embryonen) schleichend Einzug in die europäische Nutztierzucht und Lebensmittelwirtschaft halten, heißt es im Antrag.

Deshalb soll die Bundesregierung im Rat der Europäischen Union Folgendes durchsetzen:

  • ein Verbot des Klonens von Tieren zur Nahrungsmittelproduktion, des Inverkehrbringens und des Importes von solchen Tieren und deren Fleisch;
  • eine Kennzeichnungspflicht für geklonte Tiere selbst, sofern die Forderung nach einem Verbot nicht oder nur in Teilen durchsetzbar ist, deren Nachkommen, die jeweiligen Zuchtmaterialien sowie für Fleisch, das von Klontieren und deren Nachkommen gewonnen wird;

Dazu sollen geeignete Kontrollmöglichkeiten vorgesehen werden.

Die Fraktionen von Union, SPD und Bündnis90/Die Grünen weisen in ihrem Antrag explizit darauf hin, dass die Bundesregierung bei der Entscheidung im Europäischen Rat den Parlamentsvorbehalt einzulegen hat, falls der Beschluss des Bundestages nicht durchzusetzen ist. In diesem Fall ist der Bundestag schriftlich darüber zu informieren, und die Bundesregierung muss zu der europäischen Entscheidung Einvernehmen mit dem Parlament herstellen. Dieses Vorgehen entspricht dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union.