Antworten auf die häufigsten Bürgerfragen

FAQ zum Gesetz gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen

Für die rund eine Million Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird es nun endlich klare Regeln für ihren Einsatz in Fremdfirmen geben (Arbeitnehmerüberlassung). Denn am 21. Oktober hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen. Das die gesetzliche Regulierung überhaupt zustande kam, lag an der Hartnäckigkeit der Sozialdemokraten in den Koalitionsverhandlungen. Das neue Gesetz wird zum 1. April 2017 in Kraft treten. Hier beantworten wir die drei häufigsten Fragen, die uns zum neuen Gesetz über unsere Online- und Social-Media-Kanäle erreicht haben.
Verriegelte Stahltür. Darüber in Schrift: Endlich beschlossen! Wir schieben dem Missbrauch von Leiharbeit einen Riegel vor. In der Ecke: das Logo der SPD-Bundestagsfraktion
(Hintergrundgrafik: shutterstock.com/Ruslan Grumble)

 

"Warum sollen Leiharbeiter erst nach neun Monaten den gleichen Lohn bekommen wie die Stammbelegschaft?"

Die SPD-Bundestagsfraktion ist durchaus dafür, wesentlich früher den gleichen Lohn zu zahlen, und zwar nach einer Einarbeitungszeit von ein paar Wochen. Dies war allerdings mit unserem Koalitionspartner nicht durchsetzbar. Wir sehen es aber als einen ersten wichtigen Schritt an, den so genannten Equal Pay nach neun Monaten festzuschreiben, um gegen Lohndumping vorzugehen. Das Gesetz regelt darüber hinaus, dass bestehende Branchenzuschlagstarifverträge fortgeführt und weiterentwickelt werden können. Diese sehen bei Einsätzen in bestimmten Branchen bereits jetzt in den ersten neun Monaten eine stufenweise Steigerung des Gehalts vor. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erhalten dann bereits in den ersten Einsatzmonaten mehr Geld.

 

"Wie wollt ihr verhindern, dass die Leiharbeitsfirmen die Leute immer wieder nach ein paar Monaten austauschen, um die Überlassungshöchstdauer zu umgehen?"

Mit der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten wird der vorübergehende Charakter der Leiharbeit betont. Die Überlassungsdauer ist arbeitnehmerbezogen. Um die Umgehung der Überlassungshöchstdauer durch kurze Einsatzunterbrechungen und Wechsel des Verleihers zu verhindern, wurden im Gesetz Vorkehrungen getroffen, z. B. durch Zusammenrechnung von Überlassungszeiten. Eine arbeitsplatzbezogene Ausgestaltung würde Missbrauch ermöglichen, indem Einsatzarbeitsplätze gezielt geändert oder umdefiniert werden. Diese Möglichkeit liegt in der Hand der Einsatzunternehmen.

Wir werden die Evaluierung der Leiharbeit im Blick haben. Wenn hier so genannte Drehtüreffekte zu beobachten sind, dann werden wir uns dafür stark machen, die Regelungen zu verschärfen. Dennoch ist es ein Erfolg, dass wir prinzipiell eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und die gleiche Bezahlung nach neun Monaten eingeführt haben. Das sieht übrigens auch der DGB so. Denn heute gibt es Leiharbeitnehmer, die zehn Jahre und länger in einem Betrieb mit einem schlechteren Lohn als die Stammbelegschaft beschäftigt werden.

 

"Was bewirkt es, dass Betriebsräte jetzt ein Informationsrecht zu Leiharbeitnehmern und Werkvertragsnehmern in einem Betrieb erhalten? Was bringt das?"

Bislang wissen Betriebsräte oft gar nicht, wer alles zu welchen vertraglichen Konditionen innerhalb des Betriebes tätig ist. Nun können Betriebsräte auch verlangen, Einblick in die Verträge zu bekommen. Mit dieser Regelung sorgen wir für mehr Transparenz in den Betrieben. Das macht den Betriebsrat handlungsfähiger, um gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen vorzugehen.

 

SPD-Fraktionsvizin Carola Reimann erklärt, wie der Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen mit einem neuen Gesetz eingedämmt werden soll.

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