Marcus Held, zuständiger Berichterstatter der SPD-Fraktion, sagt: „Modern, vereinfacht und anwendungsfreundlich: So war die Zielsetzung für das neue Vergaberecht, als das Bundeskabinett im Januar dieses Jahres die Eckpunkte für das Gesetz beschlossen hat. Knapp ein Jahr später hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts verabschiedet und damit eine längst überfällige Reform auf den Weg gebracht. Diese kann sich aus sozialdemokratischer Sicht gut sehen lassen.“

Betroffen sind Vergabeverfahren oberhalb der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte. Unterhalb der Schwellenwerte gelten weiter das Haushaltsrecht des Bundes, der Länder bzw. Landesvergabegesetze. Schwellenwerte sind bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Grundsatz 207.000 Euro, für Bauaufträge und für Konzessionen 5,186 Millionen Euro.

Außerdem soll Korruption und Vetternwirtschaft effektiver vorgebeugt werden. Das erfolgt durch einen Ausschluss eines Unternehmens infolge einer Verurteilung wegen Bestechung und anderen Wirtschaftsdelikten.

Eine wichtige Strukturveränderung betrifft die bisher geltenden Vergabe- und Vertragsordnungen für Dienstleistungen und Freiberufliche Leistungen (VOL/A und VOF). Sie gehen künftig im Gesetz und in der Vergabeverordnung auf. Das dient der Übersichtlichkeit und Entbürokratisierung. Für den Baubereich allerdings bleibt es bei der bestehenden Struktur mit einer eigenen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Auch die Vergabeverfahren selbst werden einfacher, schneller und effizienter. So werden etwa die elektronische Vergabe gestärkt und Mindestfristen gekürzt; Verhandlungen mit Bietern im Vergabeverfahren werden leichter möglich sein als bisher.

Leichtere Verfahren bei sozialen Dienstleistungen

Außerdem werden die Möglichkeiten gestärkt, soziale, ökologische und innovative Aspekte in die verschiedenen Phasen des Vergabeprozesses einzubeziehen. Im Gesetz wird klargestellt, dass sich das „wirtschaftlichste Angebot“ nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bemisst. Das entspricht zwar im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage, war aber im Gesetz nicht derart deutlich verankert. Das „wirtschaftlichste Angebot“ ist eben nicht das billigste Angebot. Neben dem Preis prägen zum Beispiel auch Lebenszykluskosten, Umwelteigenschaften, Energieeffizienz und Recycelbarkeit die Wirtschaftlichkeit einer Leistung. Soziale, ökologische und innovative Aspekte können bei der Ermittlung des „wirtschaftlichsten Angebots“ ausdrücklich berücksichtigt werden.

Soziale Dienstleistungen, wie zum Beispiel zur Integration arbeitssuchender Menschen in den Arbeitsmarkt durch verschiedene Schulungen oder Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit, sollen in einem erleichterten Verfahren vergeben werden. Auf Verordnungsebene werden weitere Vereinfachungen vorgesehen.

Für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr wird das Gesetz erstmals vorsehen, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Leistungen im Eisenbahnverkehr verlangen soll, dass der neue Betreiber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisherigen Betreibers zu den Arbeitsbedingungen übernimmt, die diesen von dem bisherigen Betreiber gewährt wurden.

In Deutschland sollen weiterhin zentrale Leistungen der Daseinsvorsorge von den Kommunen vor Ort entweder selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Kommunen, erbracht werden können. Dementsprechend wurden Ausnahmeregelungen für die vertikale Vergabe innerhalb einer Kommune an ein eigenes Unternehmen getroffen, ebenso wie Spezialregeln für die interkommunale Zusammenarbeit. Auch wurde die in der Konzessions-Richtlinie vorgesehene Ausnahme für den Wasserbereich „eins-zu-eins“ in das Gesetz übernommen.