Aufgrund der Digitalisierung werden Unterstützungstätigkeiten bei diesen Berufsgruppen zunehmend nicht durch eigenes Personal, sondern durch darauf spezialisierte Unternehmen oder selbständig tätige Personen erledigt, etwa bei Betrieb oder Wartung informationstechnischer Anlagen. Das ist für Berufsgeheimnisträger aber nicht ohne rechtliches Risiko, sofern diese Personen damit von geschützten Geheimnissen Kenntnis erlangen können.
Der Entwurf (Drs. 18/11936) sieht daher eine Einschränkung der Strafbarkeit nach Paragraf 203 StGB vor. Ausdrücklich nicht der Strafbarkeit unterfallen soll zukünftig das Offenbaren von geschützten Geheimnissen gegenüber Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken, soweit das für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich ist. Im Gegenzug sollen diese mitwirkendenden Personen in die Strafbarkeit nach Paragraf 203 StGB einbezogen werden. Darüber hinaus werden für Berufsgeheimnisträger strafbewehrte Sorgfaltspflichten normiert, die bei Einbezug dritter Personen in die Berufsausübung zu beachten sind.
Auch soll mit dem Gesetzentwurf geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen sie Dienstleistungen auslagern dürfen, bei denen die Dienstleister Kenntnis von Daten erhalten, die der Verschwiegenheit unterliegen.