Ziel des gemeinsamen Gesetzentwurfs ist die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs und einer hohen Weinqualität. Derzeit dürfen Weingüter und Winzergenossenschaften nur die tatsächlich erzeugte Weinmenge nach der Hektarertragsregelung vermarkten. Weinmengen, die über dem Hektarhöchstertrag liegen, müssen zu Industriealkohol destilliert werden. Kooperationen zwischen Traubenerzeugern und Kellereien müssen dies allerdings nicht. Deshalb sollen die verarbeitenden Betriebe bei Abgabe von Trauben und Most verpflichtet werden, sich bei der Weinerzeugung an die vorgeschriebenen Umrechnungsfaktoren zu halten. Die Neuregelung soll daher für alle Betriebe, die Weintrauben, Traubenmost oder Wein erzeugen, vergleichbare Wettbewerbsbedingungen schaffen und die Qualität der Weinerzeugung sicherstellen.