Die EU-Richtlinie (2011/70/Euratom) sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten nationale Vorkehrungen treffen müssen, um ein hohes Sicherheitsniveau bei der Entsorgung von Atommüll zu gewährleisten sowie die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung zu schützen. Des Weiteren gilt es zu vermeiden, dass künftigen Generationen unangemessene Lasten aufgebürdet werden.
Betreibern von Anlagen oder Einrichtungen, die ihren Schwerpunkt im Bereich der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle haben, werden Pflichten auferlegt: Sie müssen über eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung verfügen, das für die nukleare Sicherheit zuständige Personal kontinuierlich aus- und fortbilden sowie die Sicherheit ihrer Anlagen und Einrichtungen regelmäßig überprüfen und bewerten.
Des Weiteren gibt die Richtlinie 2011/70/Euratom vor, im Bereich der nuklearen Entsorgung mindestens alle zehn Jahre eine Selbstbewertung des Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens, des Nationalen Entsorgungsprogramms, einschließlich der Umsetzung dieses Programms, und des diesbezüglichen Behördenhandelns vorzunehmen.