Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens und in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gesellschaft ab. Die Regelbedarfe nach SGB II und SGB XII müssen alle fünf Jahre durch das Regelbedarfs- Ermittlungsgesetz (RBEG) neu festgelegt werden. Dazu liegen die Daten über das Ausgabeverhalten der Haushalte in Deutschland vor – die so genannte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Diese Daten werden vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Zudem wird die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozial- und des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt. Die Anpassung der Regelbedarfe erfolgt in einem transparenten Verfahren. Die Leistungen werden daran angepasst, was Geringverdiener im Monat zur Verfügung haben und ausgeben. Entsprechend werden auch die Leistungen für Asylbewerber auf der Grundlage des Regelbedarfsermittlungsgesetzes neu berechnet.

Größte Erhöhung bei Kindern – Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen

Für Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren steigt der monatliche Regelbedarf am stärksten an. Und zwar um 21 Euro auf 291 Euro. Der Bedarf an Lebensmitteln und Getränken ist in dieser Altersgruppe erheblich höher als bisher berechnet wurde.

Zudem werden im SGB XII die Mietkosten, z. B. für volljährige Kinder mit Behinderungen, die bei ihren Eltern wohnen, besser anerkannt. Außerdem erhalten diese Erwachsenen künftig auch die Regelbedarfsstufe 1. Das sind 100 Prozent und nicht mehr wie bisher 80 Prozent der Regelleistung. Menschen mit Behinderungen, die in einer stationären Einrichtungen leben und derzeit Regelbedarfsstufe 3 bekommen (80 Prozent des Regelsatzes), haben ab 2020 durch die mit dem Bundesteilhabegesetz eingeführten „neuen Wohnformen“ einen Anspruch auf Regelbedarfsstufe 2 (90 Prozent des Regelsatzes).

Die neuen Regelsätze im Überblick

Die neuen Regelsätze nach dem SGB II und dem SGB XII gelten ab 2017. Sie gestalten sich wie folgt (Veränderungen gegenüber 2016 in Klammern):

  • Alleinstehende/Alleinerziehde (Regelbedarfsstufe1): 409 Euro (+ 5 Euro)
  • Weitere nicht-erwerbsfähige Erwachsene / Menschen mit Behinderungen in einem Haushalt (Regelbedarfsstufe 1): 409 Euro (+ 5 Euro)
  • Je Partner bei Paaren in Bedarfsgemeinschaften;
    ab 2020 erwachsene Menschen mit Behinderungen in neuen Wohnformen (Regelbedarfsstufe 2): 368 Euro (+ 4 Euro)
  • Erwachsene Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen (bis Ende 2020) (Regelbedarfsstufe 3): 327 Euro (+ 3 Euro)
  • Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern (Regelbedarfsstufe 3): 327 Euro (+ 3 Euro)
  • Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren (Regelbedarfsstufe 4): 311 Euro (+ 5 Euro)
  • Kinder von 6 bis unter 14 Jahren (Regelbedarfsstufe 5): 291 Euro (+21 Euro)
  • Kinder bis 6 Jahre (Regelbedarfsstufe 6): 237 Euro (unverändert)

Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz

Alleinstehende Asylbewerber erhalten 2017 statt 354 Euro nur noch 332 Euro, weil die Ausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandsetzung herausgerechnet werden. Denn bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft werden diese Kosten als Sachleistungen erbracht.

Wenn Asylbewerber einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen, unterstützt dies das Erlernen der deutschen Sprache und hilft, Kontakte vor Ort aufzubauen. Deshalb wurde im Asylbewerberleistungsgesetz, entsprechend den Regelungen im SGB II und SGB XII, eine Freibetragsregelung aufgenommen. Somit kann eine ehrenamtliche Tätigkeit mit bis zu 200 Euro vergütet werden, ohne dass diese mit den Leistungen verrechnet wird.