Genau darüber hat das Parlament am Freitag in 1. Lesung beraten (Videoüberwachungsverbesserungsgesetz, Drs. 18/10941). Die Regelungen im Bundesdatenschutz müssen nun so angepasst werden, dass der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit bei Videoüberwachungsmaßnahmen in Einrichtungen und Fahrzeugen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs und öffentlich zugänglichen Großanlagen wie Sport- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren und Parkplätzen von dort verweilenden Menschen als besonders wichtiges Interesse gilt.

Damit können die Betreiber solcher Anlagen, Einrichtungen oder Fahrzeuge in ihrem eigenen Interesse einen Beitrag zur Sicherheit für die Menschen dort leisten – der auch im öffentlichen Interesse liegt. Eine Verpflichtung Privater zur Videoinstallation bedeutet das jedoch nicht.