Arbeitsgrundlage der Kommission war eine „offene Themensammlung“ als Anlage und damit ebenfalls Gegenstand der Einsetzungsbeschlüsse. Diese Themensammlung benannte Finanz- und Verwaltungsthemen.

Die neue Schuldenregel im Grundgesetz

Wichtigste Aufgabe dieser Reform ist die nachhaltige Konsolidierung der Staatsfinanzen. Im Grundgesetz wird nun in Art. 109 Grundgesetz (GG) die Rahmenvorgabe einer Schuldenregel für den Bund und die Länder aufgenommen, die für den Bund in Art. 115 GG näher ausgestaltet wird, für die Länder im jeweiligen Landesrecht. Im Grundsatz gilt, dass die Haushalte von Bund und Ländern in konjunktureller Normallage grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind.

Die neue Schuldenregel tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft. Ab 2011 baut also der Bund das strukturelle Defizit stufenweise bis 2016 auf 0,35 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) ab. Dem Bund wird ab dann eine jährliche Neuverschuldung in Höhe von maximal 0,35 Prozent des BIP erlaubt. In konjunktureller Normallage sind dies jährlich rund 8,5 Milliarden Euro statt derzeit etwa 25 Milliarden Euro. Beginnend mit dem Haushaltsjahr 2011 bauen die Länder stufenweise die Neuverschuldung auf strukturell 0,0 Prozent des BIP in 2020 ab. Für die Länder gilt ab dann eine strukturelle Nullverschuldung. Konjunkturbedingt können sich Bund und Länder weiterhin in Höhe von 3 Prozent des BIP verschulden (derzeit etwa 50 Milliarden Euro pro Jahr). Konjunkturbedingte Defizite werden so zugelassen, sind allerdings im Aufschwung wieder zurückzuführen.

Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme werden auf einem Kontrollkonto erfasst. Überschreitet ein negativer Saldo des Kontrollkontos einen bestimmten Schwellenwert, setzt eine Pflicht zur Rückführung der darüber hinausgehenden Kreditaufnahme ein. Aufgenommen wird auch eine Ausnahmeregelung für Notsituationen wie Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Notsituationen. Aktuell würde die gegenwärtige Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise klar als eine solche Ausnahmesituation angesehen.

Konsolidierungshilfen für die finanzschwächsten Länder

Ergänzend zu der neuen Schuldenregel erhalten die fünf finanzschwächsten Länder Konsolidierungshilfen. Sie erhalten so die Möglichkeit, bald aus eigener Kraft die neuen Vorgaben des Grundgesetzes einhalten zu können. Insgesamt erhalten diese Länder 7,2 Milliarden Euro, also neun Jahre lang pro Jahr 800 Millionen Euro, die solidarisch von Bund und Ländern aufgebracht werden.

Ein neues Frühwarnsystem: der Stabilitätsrat

Als Frühwarnsystem neu eingeführt wird ein Stabilitätsrat, der sich aus den Finanzministern von Bund und Ländern sowie dem Bundeswirtschaftsminister zusammensetzt. Dieser hat die Aufgabe, fortlaufend die Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern zu überwachen sowie Empfehlungen zur Vorbeugung und Bewältigung von Haushaltskrisen zu geben. Er hat außerdem die wichtige Aufgabe, die Einhaltung der Vorgaben zu beaufsichtigen, denen die Länder mit Konsolidierungshilfen unterliegen.

Die Verwaltungsthemen

Bei den Verwaltungsthemen wurden ebenfalls eine große Zahl von Änderungen erreicht, wie z. B. eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der öffentlichen IT oder Verbesserungen bei der Steuerverwaltung. Eingeführt wird auch ein sog. „Verwaltungs-PISA“ (Benchmarking): Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen. Es wird außerdem ein nationales Krebsregister geschaffen: Das Register soll fundierte Daten zu Krebserkrankungen in ganz Deutschland bereithalten und regionale sowie länderübergreifende Untersuchungen und Vergleiche ermöglichen. Das Fernstraßennetz wird neu geordnet: In einem überschaubaren Zeitraum soll ein Konzept für die Neuordnung erarbeitet werden.

Lockerung des Kooperationsverbots

Die SPD-Bundestagsfraktion konnte ihre Forderung durchsetzen, das Kooperationsverbot zu lockern. Für Ausnahme- und Notsituationen sind danach Finanzhilfen des Bundes auch ohne korrespondierende Gesetzgebungskompetenz möglich.