Aufgrund verschiedener Ordnungsstörungen in der jüngeren Vergangenheit, insbesondere durch konzertierte Aktionen mehrerer Mitglieder einer Fraktion, hat sich erwiesen, dass das bestehende System der Ordnungsmaßnahmen zu undifferenziert und wenig effektiv ist. Zum Beispiel kann bei Ordnungsstörungen durch das Hochhalten von Transparenten der so genannte Ordnungsruf wenig wirkungsvoll sein, während der Ausschluss von Sitzungen für bis zu dreißig Tage als zu undifferenziert erscheint.

Vor diesem Hintergrund schlagen die drei Fraktionen vor, oberhalb des Ordnungsrufes und unterhalb des Sitzungsausschlusses als weiteres Ordnungsmittel ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro, einzuführen. Ein solches Instrument hat den Vorteil, dass es einerseits als empfindliche Sanktion empfunden wird, andererseits aber nicht in die Rede- und Abstimmungsrechte der Abgeordneten eingreift, wie es beim Sitzungsausschluss der Fall ist.

Der Gesetzentwurf sieht vor, das Abgeordnetengesetz um eine Regelung zur Einführung eines Ordnungsgeldes zu ergänzen. In einem zweiten Schritt wurde auf der Grundlage des geänderten Gesetzes die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages entsprechend angepasst.