Im Jahr 2006 hatte die letzte Große Koalition eine so genannte Antiterrordatei eingerichtet. Hierdurch sollten Polizei, Staatsanwalt und Nachrichtendienste Zugang zu den gleichen ermittlungsrelevanten Daten für die Terrorabwehr erhalten. Am 24. April 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass eine solche Verbunddatei für verschiedene Sicherheitsbehörden im Grundsatz mit der Verfassung vereinbar ist.

Gleichwohl hat das BVerfG Nachbesserungen gefordert. Die betreffen u. a. die Reichweite der als terrorismusnah erfassten Personen, die Einbeziehung von Kontaktpersonen, die Bestimmung der beteiligten Behörden sowie den Einbezug von Daten, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden.

Diese erforderlichen Änderungen sollen nun mit dem geplanten Gesetz, am Donnerstag in 2./3. Lesung beraten (Drs. 18/1565), umgesetzt werden. Nach Maßgabe des Koalitionsvertrages werden zudem in der Antiterrordatei komplexere Recherchemöglichkeiten geschaffen, wie sie für die Rechtsextremismusdatei bereits existieren – allerdings begrenzt auf bestimmte Projekte. Das Bundeskriminalamt soll dem Bundestag und der Öffentlichkeit alle drei Jahre, erstmals zum 1. August 2017, über den Datenbestand und die Nutzung der Antiterrordatei berichten.