Regelungen des Bundesstatistikgesetzes, etwa zur föderativen Koordinierung von Statistiken und zum Wissenschaftsprivileg, werden mit neuerem europäischen Recht harmonisiert bzw. den heutigen und künftigen Lieferpflichten gegenüber der EU und kurzfristigen Datenbedarfen oberster Bundesbehörden entsprechend flexibilisiert. Bei dem Gesetzesentwurf (Drs. 18/7561) handelt es sich um eine eher technische, praxisbezogene Modernisierung des aktuellen Bundesstatistikrechts. Außerdem erfolgt eine europarechtliche Harmonisierung.

Im Verfahren konnten durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen aus sozialdemokratischer Sicht noch Verbesserungen gegenüber dem Regierungsentwurf erreicht werden: Ursprünglich hat das Bundesinnenministerium vorgeschlagen, Kennnummern aus Unternehmensregistern für bis zu zehn Jahre zu speichern. Dagegen gab es massiven Widerstand aus Wissenschaft, Forschung und von den Statistikämtern. Durch die kurze Speicherdauer wären wichtige Forschungsvorhaben zur wirtschaftlichen Betrachtungen in Deutschland überflüssig geworden. Durch eine maximale Speicherdauer von dreißig Jahren sind weiter notwendige wissenschaftliche Betrachtungen durchführbar.

Das Wichtigste zusammengefasst:

Das neue Gesetz bezweckt eine praxisgerechte Modernisierung des rechtlichen Rahmens der Bundesstatistik. Die Bürger und die Wirtschaft sollen durch eine verstärkte Nutzung von Verwaltungsdaten bei der Erstellung von Statistiken weiter entlastet werden.