Gabriele Hiller-Ohm, tourismuspolitische Sprecherin;
Frank Junge, zuständiger Berichterstatter:

Expertenanhörung im Bundestagsausschuss für Tourismus unterstreicht Notwendigkeit zur Änderung im Baurecht des Bundes.

„Im Streit um die Zu- bzw. Unzulässigkeit von Ferienwohnungen in Wohngebieten ist eine Lösung in Sicht. Noch in diesem Jahr sind entsprechende Änderungen an der Baunutzungsverordnung geplant, die der Deutsche Bundestag beschließen soll. Diese Änderungen werden unter anderem dazu führen, dass die Kommunen vor Ort endlich Rechtssicherheit für ihre Bauleitplanung erhalten, um ein Nebeneinander von Ferien- und Dauerwohnen klar zu regeln. Ziel ist es, das dafür notwendige parlamentarische Verfahren bis voraussichtlich Dezember abzuschließen, damit die Änderungen ab 2017 in Kraft treten können.

Wie dringend notwendig diese rechtlichen Änderungen der Baunutzungsverordnung sind und welche gravierenden Folgen die unklaren Regelungen zu Ferienwohnungen in der Baugesetzgebung des Bundes für die Kommunen haben, das hat eine Anhörung des Tourismusschusses des Deutschen Bundestages zu diesem Thema jetzt noch einmal unterstrichen.

Die Sachverständigen, die Ausschussmitglieder und die Vertretung der Bundesregierung waren sich einig darüber, dass das Problem jetzt durch die Änderungen der Baunutzungsverordnung gelöst werden soll. Zwei verschiedene Herangehensweisen wurden von den Sachverständigen besonders hervorgehoben. Zum einen könnten Ferienimmobilien als eigene zulässige Nutzungsart in die Baugebietstypen nach den Paragraphen 2 bis 7 BauNVO aufgenommen werden. Für die einzelnen Baugebietstypen könnte geregelt werden, ob Ferienwohnungen allgemein, ausnahmsweise oder nicht zulässig wären. Bestehende Pläne und Genehmigungen wären von der Neuregelung grundsätzlich nicht berührt. Städte und Gemeinden könnten dann jedoch über eine Änderung bestehender Bebauungspläne Ferienwohnungen zulassen.

Eine andere Alternative wäre die Zuordnung von Ferienimmobilien zu einer bestehenden Nutzungsart. Dadurch wären sie auch weiterhin zulässig. Die Städte und Gemeinden müssten ihre Bebauungspläne nur darauf hin überprüfen, ob durch die Neuregelung Ferienimmobilien bei ihnen bereits mit abgedeckt sind oder nicht. Erforderlichenfalls müssten die bestehenden Pläne angepasst werden. Würde sich der Gesetzgeber auf eine Gleichsetzung von Ferienimmobilien mit nicht störenden Gewerbebetrieben festlegen, würden reine Wohngebiete (§3 BauNVO) jedoch außen vor bleiben, denn dort sind nicht störende Gewerbebetriebe nicht zulässig.“