Im Einzelnen sehen die Anpassungen so aus: Künftig kann die Berufung eines Angeklagten nicht mehr verworfen werden, wenn zu Beginn eines Termins zur Berufungshauptverhandlung ein vom Angeklagten mit schriftlicher Vertretungsvollmacht versehener Verteidiger erscheint.

Diese Regelung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zurück, der die bisherige Regelung der Strafprozessordnung, nach der das möglich war, für unvereinbar mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Recht auf faires Verfahren etc.) erklärt hatte.

Zudem präzisiert der Gesetzentwurf die Möglichkeiten einer Berufungsverwerfung und umreißt sie neu. Danach ist sie nur dann möglich, wenn

  • sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
  • sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
  • sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend ist.

Darüber hinaus dient der Gesetzentwurf der Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen, den der Rat der Europäischen Union am 26. Februar 2009 verabschiedet hat. Der neue Rahmenbeschluss ändert Vorschriften zur Anerkennung bzw. Vollstreckung von Abwesenheitsentscheidungen in fünf EU-Rahmenbeschlüssen zugunsten der Betroffenen ab. Dazu sind einige ergänzende Vorschriften im deutschen Recht erforderlich. Die Umsetzung erfolgt durch Änderungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.