Der Bundestag hat die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) am 27. Juni 2014 beschlossen. Sie wird für den Bereich Schiene erstmals seit 1990 fortgeschrieben. Die betreffende Anlage 2 dient der Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen und gilt ausschließlich für Neu- und Ausbaustrecken als Berechnungsgrundlage für den Lärmschutz. Diese sogenannte Schall 03 bringt deutliche Verbesserungen und berücksichtigt technische Weiterentwicklungen. Die Koalitionsfraktionen haben in einem gemeinsamen Entschließungsantrag im Verkehrsausschuss gefordert u.a. im Rahmen der Entwicklung der EU-Umgebungslärmrichtlinie darauf zu achten, dass derzeitige Standards dabei nicht unterlaufen werden und über weitere wichtige Punkte einen umfassenden Bericht bis zum vierten Quartal 2016 zu erhalten, um danach ggf. erforderliche Anpassungen in die Wege leiten zu können.