Der Deutsche Bundestag hat am 25. September 2014 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (Drs. 18/2138, 18/2643) in 2./3. Lesung beschlossen. Mit diesem Vertragsgesetz schafft Deutschland die Voraussetzungen für die überfällige Ratifikation dieses internationalen Abkommens zur Bekämpfung von Korruption als 172. Staat.

Umfassender Ansatz zur Korruptionsbekämpfung

Das VN-Übereinkommen zur Korruptionsbekämpfung zeichnet sich durch einen umfassenden Ansatz aus. Es enthält Vorschriften zur Korruptionsprävention, Strafvorschriften, Regelungen zur internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit, Vorschriften über die Wiedererlangung von durch Korruption erlangten Vermögenswerten, die illegal ins Ausland transferiert wurden, und Vorschriften über die gegenseitige technische Hilfe von Vertragsstaaten. Vorgesehen sind auch die Grundlagen für einen Überwachungsmechanismus, mit dem die angemessene Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens in den einzelnen Vertragsstaaten überprüft werden kann.

Koalitionsvertrag hat Weg zur Ratifizierung frei gemacht

Über viele Jahre hat sich die SPD-Bundestagsfraktion dafür eingesetzt, dass der Deutsche Bundestag die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung neu regelt, um die Voraussetzung zu schaffen, damit die VN-Übereinkunft ratifiziert werden kann. Deutschland gehört zwar zu den ersten Staaten, die das internationale Übereinkommen gegen Korruption am 9. Dezember 2003 im Rahmen der Unterzeichnerkonferenz in Mexiko unterzeichneten, aber seither erfüllte es die Voraussetzungen für eine Ratifizierung nicht. Das VN-Übereinkommen war am 14. Dezember 2005, 90 Tage, nachdem 30 Staaten eine Ratifizierungsurkunde hinterlegt hatten, in Kraft getreten.

In der Koalitionsvereinbarung von Union und SPD vom Dezember 2013 hatten die Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten schließlich durchgesetzt, dass Deutschland die Voraussetzungen für eine Ratifizierung herstellt. „Wir werden die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung neu regeln“, heißt es dort.

Neuregelung der Abgeordnetenbestechung schafft Voraussetzung zur Ratifizierung

Im Februar 2014 wurde das Gesetz zur Änderung des Strafrechts – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (Drs. 18/476) vom Bundestag beschlossen. Das Gesetz ist am 1. September 2014 in Kraft getreten. Bis dahin waren Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern nur strafbar, wenn es sich um Stimmenkauf und -verkauf bei Wahlen und Abstimmungen handelte. Andere strafwürdige Verhaltensweisen wurden nicht erfasst. Das entsprach weder den europäischen noch den internationalen Anti-Korruptionsvorgaben. Seit 1. September gibt es nun einen Straftatbestand, der strafwürdige korruptive Verhaltensweisen von und gegenüber Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern erfasst. Bestraft wird, wer für eine Gegenleistung einen „ungerechtfertigten Vorteil“ bietet oder annimmt.

Somit wurden alle notwendigen Anpassungen im Strafrecht, die zur Umsetzung des Übereinkommens erforderlich sind, umgesetzt. Mit dem Beschluss des Vertragsgesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, hat der Deutsche Bundestag die Voraussetzung zur Ratifizierung geschaffen. Sie soll vor dem G20-Gipfel im November 2014 erfolgen.

Anja Linnekugel