Insbesondere ist vorgesehen, dass auch Auslandstaten der Vorteilsgewährung an Amtsträger strafrechtlich erfasst werden. Auch wird die Strafbarkeit von Bestechlichkeit bzw. Bestechung ausgeweitet. Künftig ist auch strafbar, wenn der Vorteilnehmer als Gegenleistung eine Handlung unter Verletzung seiner Pflichten vornehmen oder unterlassen soll. Dabei wird die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Bestechung auch auf ausländische, europäische und internationale Amtsträger ausgedehnt.

Mittels eines Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen ist der Gesetzentwurf um die Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche erweitert worden. Für Vortatbeteiligte, die bereits wegen ihrer Beteiligung an der Vortat strafbar sind und die Erträge aus von ihnen als Täter oder Teilnehmer selbst begangenen Straftaten waschen, gilt derzeit ein persönlicher so genannter Strafausschließungsgrund. Das soll künftig nicht mehr gelten, um die effektive strafrechtliche Bekämpfung von Geldwäsche zu gewährleisten und den Empfehlungen der Financial Action Task Force, deren Mitglied Deutschland ist, Rechnung zu tragen.