Derzeit ist ein Fahrverbot als Nebenstrafe möglich, wenn die Straftat bei oder im Zusammen-hang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter einer Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde (zum Beispiel Trunkenheit am Steuer). Das gibt der Justiz je-doch bei kleinerer und mittlerer Kriminalität bislang wenig Gestaltungsmöglichkeiten, um in geeigneter Weise auf Straftäter einzuwirken. In dem Gesetzentwurf ist daher vorgesehen, das Fahrverbot als Nebenstrafe auf alle Straftaten – auch jenseits von Verkehrsdelikten – auszuweiten. Damit soll nicht nur ein spürbares Einwirken auf den oder die Täterin erleichtert werden, sondern auch eine Entlastung des Strafvollzugs. Denn so könnten kurze Freiheitsstrafen vermieden, das Einwirken aber dennoch schuldangemessen sein.
Für die Ausweitung als Nebenstrafe spricht auch, dass das Fahrverbot angesichts der zu-nehmenden Bedeutung individueller Mobilität im beruflichen und privaten Bereich empfindlich treffen kann und nachhaltig abschreckt. Zudem trifft es auch diejenigen, denen eine Geldstrafe nicht wirklich weh tut.
Richtervorbehalt abschaffen
Die Anordnung zur Entnahme einer Blutprobe steht nach geltendem Recht unter Richtervorbehalt. In der Realität führt das aber oft zu Problemen. Ein Beispiel: Einem Beschuldigten soll Blut abgenommen werden, das steht aber unter richterlichem Vorbehalt. Die Polizei muss also den Richter gegebenenfalls nachts aus dem Bett klingeln und ihm am Telefon den Sachverhalt schildern – dem Richter liegen keine Ermittlungsakten vor. Bis letztlich entschieden ist (wobei der Richter ohnehin kaum eine Wahl hat), ist womöglich die Alkoholkonzentration beim Beschuldigten schon wieder abgesunken. Das ganze Procedere hält auf und ist letztlich eine Formalie. In der Ermittlungsrealität wird die Anordnung nämlich häufig ohnehin von den Beamten getroffen, die sich dann auf Gefahr im Verzug berufen, die insbesondere nachts relativ leicht konstruierbar ist.
Der Gesetzentwurf will den Richtervorbehalt in solchen Fällen streichen und eine originäre Anordnungskompetenz der Ermittlungspersonen schaffen.