Die ErbVO gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks. Sie ist zwar in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anzuwenden und verdrängt deshalb in ihrem Anwendungsbereich das bislang geltende Recht.

Um die Verpflichtung aus der Verordnung vollständig umsetzen zu können, bedarf es aber einiger Durchführungsvorschriften. Die Schaffung der notwendigen Verfahrensregelungen zum Europäischen Nachlasszeugnis ist zudem Anlass, auch die entsprechenden Regelungen zum Erbschein anzupassen.