Vorrangiges Ziel unseres Antrags ist die Schaffung von festen Normalarbeitsverhältnissen. Nur so macht Leiharbeit als arbeitsmarktpolitisches Instrument Sinn. Leiharbeit sollte ein Sprungbrett in den Arbeitsmarkt darstellen. Dieses Ziel wurde mit den bisherigen Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht erreicht. Nur ein geringer Teil von ca. 15% der Leiharbeitskräfte wird von der entleihenden Firma in ein Festanstellungsverhältnis übernommen. Jetzt müssen wir sicherstellen, dass die Beschäftigungsverhältnisse in der Leiharbeit besser abgesichert werden.

Wir müssen ferner Regelungen gesetzlich festschreiben, um den Missbrauch in der Leiharbeit, insbesondere durch nationales und grenzüberschreitendes Lohn- und Sozialdumping zu unterbinden. Zur Zeit führt Leiharbeit mehr und mehr zur Umgehung von Normalarbeitsverhältnissen, diese Entwicklung müssen wir stoppen. Im Hinblick auf die EU-Erweiterung und die zu erwartende Zunahme grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisse muss der nationale Arbeitsmarkt durch einen Mindestlohn geschützt werden. Flexibilität soll weiter gewährleistet bleiben, Lohndumping und Einschnitte in Arbeitnehmerrechte müssen klar verhindert werden. Dazu gehört auch die Festschreibung des Grundsatzes der gleichen Bezahlung sowie der gleichen Arbeitsbedingungen wie für vergleichbare Festangestellte.

Missstände zurückdrängen

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist seit 1972 erlaubt. Die im Zuge der Hartz-Reformen 2002 erfolgten Änderungen des AÜG sollten den Einsatz von Leiharbeit erleichtern. Ziel der Reform war, Leiharbeit stärker als bisher als Instrument für die Eingliederung Arbeitsloser in den ersten Arbeitsmarkt zu nutzen. Der Grundsatz „Gleiche Arbeit – gleicher Lohn“ (equal pay), von dem durch Tarifverträge  abgewichen werden kann, wurde erstmals festgeschrieben. Dafür wurde eine unbegrenzte Überlassungsdauer ermöglicht, das Wiedereinstellungsverbot aufgehoben, und das Synchronisationsverbot gestrichen. Letzteres untersagte, den Arbeitsvertrag auf die Dauer des ersten Einsatzes zu befristen. Diese Änderungen in AÜG wurden mit den Sozialpartnern abgestimmt. Die Möglichkeit, Stammarbeitsplätze - durch zum Teil hauseigene Verleihfirmen - in Leiharbeit umzuwandeln, war nicht Ziel der Reform.

Uns liegt weiter daran, die Beschäftigungschancen der Leiharbeit zu nutzen, aber wir müssen gleichzeitig Missstände durch geeignete Maßnahmen zurückdrängen und den Schutz der Arbeitnehmer verbessern. Dies ist machbar, ohne der Leiharbeit die Beschäftigungswirkung zu nehmen. Leiharbeit soll als Instrument zur Abdeckung kurzfristiger Auftragsspitzen oder als Einstieg in reguläre Beschäftigung erhalten werden und nicht zu Tarifflucht und Lohndumping genutzt werden.