„Start-Ups“ sind zur Finanzierung ihres Wachstums nämlich häufig auf die Zuführung von zusätzlichem Beteiligungskapital angewiesen. Es wird deshalb ein fortführungsgebundener Verlustvortrag eingeführt. Verluste bleiben künftig bei einer Unternehmensfortführung unabhängig von einem Anteilseignerwechsel erhalten und können dann mit späteren Gewinnen verrechnet werden.
In den Beratungen wurde das Gesetz um Regelungen ergänzt, die unerwünschte Verlustnutzungen, insbesondere die Reaktivierung und Nutzbarmachung noch bestehender Verluste in seit längerer Zeit inaktiven Gesellschaften, verhindern sollen.