Artikel 94 des Grundgesetzes schreibt vor, dass die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden. Im Unterschied zum Bundesrat wählt der Deutsche Bundestag die von ihm zu berufenden Richterinnen und Richter nicht unmittelbar, sondern in indirekter Wahl durch einen Wahlausschuss, der aus zwölf Mitgliedern des Deutschen Bundestages besteht.
Verfassungspolitisch erscheint die Wahl durch das Plenum des Deutschen Bundestages vorzugswürdig. Der Gesetzesentwurf, der von allen Fraktionen des Deutschen Bundestages an diesem Donnerstag in 1. Lesung im Plenum eingebracht wurde (Drs. 18/2737), sieht vor, die Wahl dem Plenum des Deutschen Bundestages zu übertragen.