Was haben SPD und Union im Koalitionsvertrag vereinbart?

„Wir wollen die Pflegebedürftigkeit besser anerkennen, um die Situation der Pflegebedürftigen, von Angehörigen und Menschen, die in der Pflege arbeiten, zu verbessern. Dazu wollen wir den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auf der Grundlage der Empfehlungen des Expertenbeirates in dieser Legislaturperiode so schnell wie möglich einführen. Insbesondere Menschen mit Demenzerkrankungen sollen damit bessere und passgenauere Leistungen erhalten. Diejenigen, die heute Leistungen erhalten, werden durch die Einführung nicht schlechter gestellt.“

Was bedeutet der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff?

Der Kern des Pflegestärkungsgesetzes II ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der im Gegensatz zum bisherigen nicht nur die körperlichen Einschränkungen von Menschen einbezieht, sondern körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit gleichermaßen berücksichtigt.

Erprobungsstudien haben gezeigt, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie das daran neu ausgerichtete Begutachtungssystem (Neues Begutachtungsassessment - NBA) besser geeignet ist als das bisherige Verfahren, weil so eine genauere Erfassung der individuellen Problemlagen und Potenziale der Pflegebedürftigen hinsichtlich ihrer Selbstständigkeit möglich ist.

Ab 2017 sollen fünf so genannte Pflegegrade die bisherigen drei Pflegestufen ablösen. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen wird anhand von sechs Merkmalen überprüft, wie es um den Grad der Selbstständigkeit einer Person bestellt ist. Dazu zählen die Mobilität – die körperliche Beweglichkeit, kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Verstehen und mit anderen sprechen, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – „schwieriges“ Verhalten und Handeln, Selbstversorgung – z. B. sich selbständig waschen und anziehen sowie essen und trinken etc., die Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – z. B. Medikamente einnehmen oder Blutzucker messen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Damit wird der individuelle Bedarf bei Pflegebedürftigen sehr viel genauer ermittelt.

 

Hauptleistungsbeträge

(* Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.)
Leistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant
125 Euro*
316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro
Sachleistung ambulant   689 Euro 1298 Euro 1612 Euro 1995 Euro
Leistungsbetrag stationär   125 Euro 770 Euro 1262 Euro 1775 Euro 2005 Euro

Wie entwickeln sich die Leistungen der Pflegeversicherung?

Mit der Einführung der Pflegegrade setzt die Unterstützung früher an als bisher. Denn mit dem Pflegegrad 1 werden Menschen erreicht, die bisher keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten haben. Sie haben einen deutlich geringeren Unterstützungsbedarf, aber sie benötigen zum Beispiel eine Pflegeberatung, Anpassungen in der Wohnung wie eine altersgerechte Dusche oder Leistungen der Betreuung, zum Beispiel eine Begleitung beim Spazierengehen. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, eine Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit aufzuhalten. Es wird davon ausgegangen, dass künftig 500.000 Menschen einen Anspruch auf Leistungen des Pflegegrads 1 haben werden.

 

Für Pflegebedürftige, die vollstationär versorgt und betreut werden, wird der zu leistende pflegebedingte Eigenanteil mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr wie bisher ansteigen. In Zukunft bezahlen alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 einen pflegebedingten Eigenanteil in gleicher Höhe. Dieser wird in den Pflegeheimen unterschiedlich ausfallen. Es wird davon ausgegangen, dass er im Bundesdurchschnitt im Jahr 2017 bei 580 Euro liegen wird.

Künftig müssen alle ambulanten Pflegedienste neben körperbezogenen Pflegeleistungen (waschen, anziehen, füttern etc.) und Hilfen bei der Haushaltsführung (wie einkaufen und abwaschen) auch so genannte pflegerische Betreuungsleistungen (Begleitung beim Spaziergang, vorlesen usw.) anbieten. Diese Leistungen ergänzen gleichberechtigt die bisherigen Pflegemaßnahmen. Der Pflegedienst kann die Betreuungsleistungen auch in Kooperation mit anderen zugelassenen Anbietern durchführen. Ebenso müssen die stationären Pflegeeinrichtungen pflegerische Betreuungsleistungen für die Pflegebedürftigen bereitstellen.

Wie werden bereits Pflegebedürftige in die neuen Pflegegrade überführt?

Alle, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, werden per Gesetz automatisch in das neue System überführt. Dafür muss keine neue Begutachtung beantragt werden. Damit wird unnötiger Aufwand vermieden. Wer bisher Leistungen erhalten hat, bekommt sie weiterhin mindestens im gleichen Umfang, die meisten erhalten aber deutlich mehr Leistungen.

Bei der Überführung in die neuen Pflegegrade gilt: Pflegebedürftige mit rein körperlichen Einschränkungen werden jeweils in den nächst höheren Pflegegrad eingestuft. Aus Pflegestufe I wird Pflegegrad 2 und aus Pflegestufe III wird Pflegegrad 4. Menschen mit geistigen Einschränkungen, zum Beispiel an Demenz Erkrankte, gelangen in den übernächsten Pflegegrad, also von der Pflegestufe 0 in den Pflegegrad 2 und von der Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz in den Pflegegrad 4.

Was wird getan, um Pflegebedürftigkeit zu verhindern oder hinauszuzögern?

Mit dem Pflegestärkungsgesetz wird der Grundsatz „Reha vor Pflege“ gestärkt. Denn Rehabilitationsmaßnahmen können Pflegebedürftigkeit verhindern, hinauszögern und Verschlechterungen vorbeugen. Deshalb wird das neue Begutachtungsverfahren nicht nur auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit ausgerichtet, sondern es sollen auch Möglichkeiten erkannt werden, wie die Selbstständigkeit eines Menschen erhalten oder aber auch wiederhergestellt werden kann. Dazu wird der Medizinische Dienst zur Anwendung eines bundesweit einheitlichen Verfahrens für die Rehabilitationsempfehlungen verpflichtet.

Welche Verbesserungen gibt es für pflegende Angehörige?

Die Pflegeversicherung wird künftig für deutlich mehr pflegende Angehörige Rentenbeiträge einzahlen. Allein durch die Überleitung der Pflegebedürftigen aus der Pflegestufe 0 in den Pflegegrad 2 profitieren Angehörige, die sie pflegen, erstmalig von einer rentenrechtlichen Absicherung. Künftig leistet die Pflegeversicherung für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen. Dabei steigen die Rentenbeiträge bei zunehmender Pflegebedürftigkeit. Bei der Pflege von Schwerstpflegebedürftigen im Pflegegrad 5 wird der Anspruch grundsätzlich so hoch ausfallen wie im Falle der Erziehung eines Kindes.

Zudem verbessert sich der Versicherungsschutz für pflegende Angehörige in der Arbeitslosenversicherung. Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung in Zukunft Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Damit erhalten sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, wenn ihnen der direkte Einstieg in die Beschäftigung nicht gelingt. Das gilt auch für Personen, die für die Pflege den Bezug von Arbeitslosigkeit unterbrechen.

Darüber hinaus wird die Pflegeberatung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige qualitativ verbessert. Sie kann zukünftig auch gegenüber den Angehörigen oder Lebenspartnern ohne Beisein des Pflegebedürftigen erfolgen. Die Pflegekassen müssen für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen künftig auch kostenlose Pflegekurse anbieten.

Wie soll eine gute Pflegequalität gewährleistet werden?

Die Regelungen zur Qualitätssicherung, -prüfung und -darstellung werden grundlegend überarbeitet und die Entscheidungsstrukturen der Selbstverwaltung gestrafft. Dazu wird ein neu zu gründender Qualitätsausschuss ein anderes Verfahren zur Qualitätsprüfung vereinbaren. Der so genannte Pflege-TÜV soll die Qualität der Pflege stärker in den Blick nehmen als zum Beispiel die Ausstattung von Pflegeeinrichtungen. Bis das neue Verfahren eingeführt wird, bleiben die jetzigen Pflegenoten bestehen. Zudem wird es künftig auch eine Qualitätssicherung für betreute Wohngruppen geben.

Die Pflegeeinrichtungen müssen die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum Anlass nehmen, um ihre Personalausstattung zu überprüfen und dem Bedarf anzupassen.

Wie wirkten sich die Veränderungen auf die Beiträge zur Pflegeversicherung aus?

Zum ersten Januar ist der Beitragssatz der Pflegeversicherung mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes I um 0,3 Beitragssatzpunkte angehoben worden. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II steigt der Beitragssatz ab 1. Januar 2017 um weitere 0,2 Beitragssatzpunkte. Damit macht der Beitragssatz 2,55 Prozent (2,8 Prozent für Kinderlose) aus. Die Erhöhung tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jeweils zu gleichen Teilen. Diese Erhöhung war bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen worden, um eine menschenwürdige Pflege bei steigender Anzahl von Pflegebedürftigen gewährleisten zu können. Bis 2020 sollen so Mehreinnahmen von gut 2,7 Milliarden Euro erzielt werden. Damit soll der Beitragssatz bis 2022 stabil gehalten werden.

Wann tritt das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft?

Am 12. August 2015 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II beschlossen. Die 1. Lesung im Deutschen Bundestag ist für den 24. September 2015 vorgesehen. Danach wird der Gesetzentwurf im Gesundheitsausschuss ausführlich beraten inklusive einer Anhörung. Das Pflegestärkungsgesetz II soll noch 2015 vom Parlament verabschiedet werden. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist zum 1. Januar 2016 vorgesehen, damit die Voraussetzungen dafür geschaffen werden kann, um ab 2017 den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff mit den fünf Pflegegraden einführen zu können.