Denn es ist so: Arbeitgeber missbrauchen seit Jahren Leiharbeit und Werkverträge dazu, Belegschaften zu spalten und Lohndumping zu betreiben. Etwa eine Million Menschen sind zurzeit als Leiharbeitnehmerin und Leiharbeitnehmer tätig. Ihr Lohn ist oft geringer als derjenige der Stammbelegschaft. Zudem haben sie schlechtere Arbeitsbedingungen und weniger Rechte. Einige Leiharbeitnehmer arbeiten bis zu zehn Jahre in demselben Entleihbetrieb. Das darf nicht sein. Zusätzlich nutzen Arbeitgeber immer häufiger missbräuchliche Werkvertragskonstruktionen, um Leiharbeit zu umgehen und den eigenen Profit zu steigern.

Leiharbeit auf ihren Zweck reduzieren

Die SPD-Bundestagsfraktion will Leiharbeit und Werkverträge auf ihren eigentlichen Zweck zurückzuführen: Leiharbeit soll als unkompliziertes Instrument für Unternehmen dazu dienen, Auftragsspitzen abarbeiten und zeitlich begrenzte Personalengpässe, z. B. durch längere Krankheit von Beschäftigten, überbrücken zu können. Werkverträge sind dazu da, die Herstellung von Werken wie das Anstreichen von Büroräumen, die nicht vom Unternehmen selbst erbracht werden können, per Werkvertrag an ein anderes Unternehmen zu vergeben.

Der Gesetzentwurf sieht im Kern vor, dass Leiharbeitnehmer künftig nach neun Monaten für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn bekommen müssen wie die Stammbelegschaft – auch Equal Pay genannt. Zudem soll eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten gelten. Wird diese überschritten, entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleihbetrieb. Damit soll dem dauerhaften Einsatz von Leiharbeitskräften entgegengewirkt werden.

Bei der Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay werden zwei Überlassungen an denselben Entleihbetrieb zusammengerechnet, wenn die Unterbrechungen nicht länger als drei Monate dauern. Leiharbeitnehmer können dem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher widersprechen. Ihren Widerspruch müssen sie persönlich bei der Agentur für Arbeit vorlegen. Damit wird sichergestellt, dass der Verleiher keine Blankowidersprüche von Leiharbeitern im Vorfeld einholen kann. Diese Verschärfung hat die SPD-Fraktion unter anderem im parlamentarischen Verfahren durch-gesetzt. Im Falle des Widerspruchs muss der Leiharbeitnehmer vom Verleiher in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.

Vom gleichen Lohn nach neun Monaten kann nur abweichen, wer einen Branchenzuschlagstarif vereinbart hat. Dieser muss nach sechs Wochen bereits eine stufenweise Lohnerhöhung vorsehen, und spätestens nach 15 Monaten muss ein Lohn erreicht werden, der dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers in der Einsatzbranche entspricht. Auch für die Höchstüberlassungsdauer gilt: Nur auf Grundlage von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann von den 18 Monaten abgewichen werden.

Im Jahr 2020 wird die Arbeitnehmerüberlassung auch mit Blick auf die Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay evaluiert.

Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher in Unternehmen eingesetzt werden.

Klare Regeln für Werkverträge

Durch gestärkte Informationsrechte von Betriebsräten wird der Einsatz von Werkverträgen transparenter. Betriebsräte müssen über die vertragliche Gestaltung des Einsatzes von Fremdpersonal informiert werden. Außerdem können Scheinwerkverträge künftig nicht mehr durch eine so genannte Vorratsverleiherlaubnis nachträglich legitimiert werden.

Darüber hinaus gibt es mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit: Zur rechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses wird anhand allgemeiner Grundsätze, wie sie von der Rechtsprechung über viele Jahren entwickelt worden sind, gesetzlich definiert, wann ein Arbeitsvertrag vorliegt und wer somit Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist. Hierfür ist die Gesamtbetrachtung aller Umstände Voraussetzung. Dadurch bekommen Beschäftigte, Gewerkschaften und Kontrollbehörden schneller größere Rechtsklarheit.

Gesetz ist ein erster wichtiger Schritt

Die neuen gesetzlichen Regelungen helfen verantwortungsvoll handelnden Unternehmen, deren Flexibilität nicht eingeschränkt wird. Sie richten sich vielmehr gegen die schwarzen Schafe, die die bisherigen Regeln missbraucht haben. Das Gesetz tritt zum 1. April 2017 in Kraft. Die Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay gelten für Verleihzeiten ab diesem Datum.

Für die SPD-Bundestagsfraktion sind die gesetzlichen Maßnahmen ein erster wichtiger Schritt zur Bekämpfung des Missbrauchs von Leiharbeit und Werkverträgen. Die Sozialdemokraten wollten weiterreichende Regelungen durchsetzen: Zum Beispiel, dass Leiharbeitnehmern der gleiche Lohn wie der Stammbelegschaft schon nach einer kurzen Einarbeitungszeit anstatt nach neun Monaten gezahlt werden muss. Zudem wollte die SPD-Fraktion eine Beweislastumkehr bei missbräuchlichen Werkverträgen einführen. Diese und weitere Maßnahmen sind aber mit der CDU/CSU-Fraktion nicht realisierbar.

 

Das Wichtigste zusammengefasst:

Künftig sollen Leiharbeitnehmer grundsätzlich nur 18 Monate in einem Entleihbetrieb beschäftigt werden dürfen. Nach neun Monaten haben sie Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaften. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn eine entsprechende Tarif- oder eine Betriebsvereinbarung vorliegt bzw. Branchenzuschlagstarife vereinbart worden sind.